Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Regelung hinsichtlich des Zuschlages an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind nach § 307d SGB 6

 

Orientierungssatz

Zur Verfassungsmäßigkeit des § 307d SGB 6 (Anschluss an LSG München vom 31.5.2016 - L 6 R 685/15).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 11.01.2018; Aktenzeichen B 13 R 399/16 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des

Sozialgerichts Konstanz vom 24. Juni 2015 wird zurückgewiesen

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines weiteren persönlichen Entgeltpunkts für die Erziehung ihres Sohnes D.-M. (künftig nur D-.M.).

Die 1937 in G./O. (heute G., Republik Polen) geborene deutsche Klägerin ist Mutter ihrer jeweils in der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1965 bzw. 1976 geborenen Söhne P. - künftig nur P. - (verstorben 1966) und D.-M. Die Klägerin zog nach eigener Angabe im Rentenantrag vom 26. Januar 1987 am 7. Dezember 1977 aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft wieder in das Bundesgebiet zu. Ausweislich der Aufenthaltsbescheinigung des Einwohnermeldeamts der Stadt Bad W. vom 15. April 1991 war sie ab dem 9. Dezember 1977 dort gemeldet. Mit Bescheid vom 29. Mai 1991 (Blatt 368 der Verwaltungsakten) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 1992 (Blatt 477 der Verwaltungsakten) lehnte es die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Rechtsvorgängerin der Beklagten (zukünftig einheitlich Beklagte) ab, die Zeiten vom 18. Dezember 1965 bis 31. Dezember 1966 und vom 1. Januar 1967 bis 17. Dezember 1975 betreffend P. und die Zeit vom 1. März 1976 bis 8. Dezember 1977 betreffend D.-M. als Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung anzuerkennen. Lediglich für die Zeit vom 9. Dezember 1977 bis 28. Februar 1986 betreffend D.-M. anerkannte sie eine entsprechende Berücksichtigungszeit. Die dagegen zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhobene Klage (S 4 An 750/92) nahm die Klägerin am 16. Dezember 1992 zurück. Bereits zuvor hatte die Beklagte mit Bescheid vom 31. Januar 1992 (Blatt 439 der Verwaltungsakten) die im klägerischen Versicherungsverlauf (Anlage 2 des Bescheids (Blatt 447 der Verwaltungsakten)) enthaltenen Daten bis zum 31. Dezember 1985 festgestellt. Am 13. Mai 1994 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Überprüfung des Bescheids vom 29. Mai 1991, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 4. Juli 1994 (Blatt 661 der Verwaltungsakten) mitteilte, dass es für die in der Schweiz erzogenen Kinder beim Bescheid vom 22. Juli 1992 bleibe.

Mit Bescheid vom 23. Februar 1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin beginnend ab dem 1. Januar 1992 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Dem vorausgegangen war ein Rechtsstreit (Rentenantrag vom 16. Januar 1992, Ablehnungsbescheid vom 5. Juni 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 1992) vor dem SG (klageabweisender Gerichtsbescheid vom 5. Mai 1994 (S 6 An 1169/92)), der im Berufungsverfahren beim 13. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (L 13 An 1300/94) mit einem Neubescheidungsvergleich am 7. Oktober 1997 beendet worden war.

Sodann bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 22. Mai 1998 (Blatt 1060 der Verwaltungsakten) anstelle der bisherigen Erwerbsunfähigkeitsrente Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab dem 1. Februar 1997 und berücksichtigte dabei namentlich Zeiten wegen Kindererziehung vom 1. Dezember 1977 bis zum 31. März 1986 (Versicherungsverlauf vom 22. Mai 1998, Anlage 2 zum Rentenbescheid (Blatt 1064 der Verwaltungsakten)). Den monatlichen Rentenzahlbetrag setzte die Beklagte u.a. für die Zeit ab dem 1. Juli 1998 auf 497,40 DM (inkl. Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag i.H.v. 4,19 DM) fest und legte dabei persönliche Entgeltpunkte von 10,3506 bei einem Zugangsfaktor von 1,000, einen Rentenartfaktor von 1,0 sowie einen (aktuellen) Rentenwert von monatlich 47,65 DM zugrunde. Wegen Änderungen im Krankenversicherungsverhältnis berechnete die Beklagte die monatliche Rente mit Bescheid vom 3. Januar 2001 (Blatt 1109 der Verwaltungsakten) ab 1. Juli 2000 (u.a. Zahlbetrag ab 1. Februar 2001 541,05 DM = 276,63 Euro/monatlich) und mit weiterem Bescheid vom 7. März 2002 (Blatt 1133 der Verwaltungsakten) ab 1. April 2002 (u.a. Zahlbetrag ab 1. Mai 2002 242,12 Euro/monatlich) neu. In der Folgezeit ergingen weitere Rentenbescheide, mit denen die klägerische Rente wegen Veränderungen des Beitragssatzes zur Krankenversicherung neu berechnet wurde (Bescheid vom 29. Juli 2002 (Blatt 32/35 der Senats-Akte): Neuberechnung ab 1. September 2002, monatlicher Zahlbetrag 246,40 Euro; Bescheid vom 5. Oktober 2005 (Blatt 36/37 der Senats-Akte): Neuberechnung ab 1. Dezember 2005, monatlicher Zahlbetrag 244,64 Euro).

Mit Schreiben vom 7. November 2014 (Eingang beim Beklagten am 11. November 2014) teilte die Klägerin der...

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