Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerbsunfähigkeit. Benennung von Verweisungstätigkeiten bei gewöhnlichen Leistungseinschränkungen

 

Orientierungssatz

Beim Vorliegen gewöhnlicher Leistungseinschränkungen muss keine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden (vgl BSG vom 18.2.1998 - B 5/4 RA 58/97 R).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.04.2003; Aktenzeichen B 5 RJ 36/02 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit.

Die 1943 geborene, aus Rumänien stammende Klägerin kam im Oktober 1978 in die Bundesrepublik Deutschland. Sie ist im Besitz eines Vertriebenenausweises A. Nach eigenen Angaben hat sie keine Ausbildung absolviert. In der Bundesrepublik Deutschland arbeitete sie als Lager- und zuletzt als Maschinenarbeiterin. Seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im März 1995 übte sie keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr aus.

Am 30.04.1996 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf Blutarmut, Kopfschmerzen und Depressionen die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit.

Dr. H, dem der Entlaßbericht der Psychosomatischen Klinik Schloß W vom 18.03.1996 vorlag (Entlassungsdiagnose: Depressive Entwicklung bei protrahierter Trauerreaktion nach dem Tod des Ehemannes 1992; Leistungsvermögen: vollschichtig unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen), kam in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 04.06.1996 zu dem Ergebnis, die Klägerin könne leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, ohne Absturzgefahr, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten sowie ohne Belastung durch Kälte und starke Temperaturschwankungen vollschichtig verrichten.

Mit Bescheid vom 17.06.1996 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab.

Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch veranlasste die Beklagte eine Untersuchung der Klägerin. Dr. Sch stellte in ihrem Gutachten vom 18.04.1997 unter Mitberücksichtigung des Zusatzgutachtens des Psychiaters L vom 17.04.1997 eine depressive Entwicklung bei protrahierter und pathologischer Trauerreaktion, ein chronisch-rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom sowie eine medikamentös eingestellte Hypertonie fest und hielt die Klägerin für fähig, leichte Arbeiten ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck sowie ohne überwiegend einseitige Körperhaltung vollschichtig zu verrichten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.1997 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Mit der am 09.10.1997 vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin an ihrem Begehren festgehalten.

Das SG hat zunächst die die Klägerin behandelnden Ärzte Dr. A, Orthopäde, Dr. Dr. B, Neurologe und Psychiater, Dr. K Arzt für Allgemeinmedizin als sachverständige Zeugen gehört.

Dr. A hat in seiner Auskunft vom 17.12.1997 ausgeführt, die Behandlung im März 1997 sei wegen einer Pericoxitis links sowie wegen einer Lumboischialgie links erfolgt. Im April 1997 sei über Anlauf- und Ruheschmerzen im Bereich der Hüftgelenke, vornehmlich im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Schmerzausstrahlung in das linke Bein, gelegentlich im Bereich der Brustwirbelsäule sowie auch der Nacken-Schulterregion geklagt worden. Des weiteren komme es zu Überlastungsbeschwerden im Bereich der Handgelenke, rechts betont sowie häufig zu Belastungsbeschwerden an beiden Füßen. Die bis 1995 gefertigten Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule, des Beckens sowie des Vorfußes würden dem Alter vorauseilende pathologische Veränderungen nicht erkennen lassen. Eine leichte körperliche Tätigkeit unter Beachtung qualitativer Einschränkungen sei vollschichtig durchführbar.

Dr. Dr. B hat in seiner Auskunft vom 17.12.1997 über die bereits bekannte Depression im Sinne einer protrahierten Trauerreaktion berichtet und eine vollschichtige Verrichtung einer leichten Tätigkeit nicht für ausgeschlossen gehalten.

Dr. K hat unter dem 28.01.1998 nur noch ein unter vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten für denkbar erachtet.

Die Klägerin hat Berichte des Rheumazentrums B-B sowie eine Stellungnahme nebst einem Gutachten von dem Psychologen H vorgelegt. Wurde vom Rheumazentrum B-B im Bericht vom 29.01.1998 noch der Verdacht auf eine rheumatische Erkrankung geäußert, ist unter dem 27.07.1998 endgültig die Diagnose einer Rheumafaktor-positiv rheumatoiden Arthritis gestellt worden. Ferner ist in diesem Bericht ein schweres degeneratives Cervicalsyndrom sowie eine Periarthropathia humeroscapularis beschrieben.

Der Psychologe H hat in seiner Stellungnahme vom 16.07.1998 ausgeführt, der Klägerin sei eine vollschichtige Arbeitsbelastung unter wettbewerbsfähigen Bedingungen nicht mehr zumutbar. Hierbei stützt er sich auf vier testpsychologische Untersuchungen sowie auf die ihm von der Klägerseite zugänglich gemachte medizinische Aktenlage. Zur weiteren Absicherung der von ihm getroffenen Leistungsbeurteilung sind nach Ansicht von H noch weitere Testverfahren sowie Anamneseergänzungen in de...

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