nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Karlsruhe (Entscheidung vom 21.01.2002; Aktenzeichen S 5 RJ 2379/00)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 28.01.2004; Aktenzeichen B 6 KA 97/03 B)

BSG (Beschluss vom 28.01.2004; Aktenzeichen B 6 KA 100/03 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger erhebt Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Der am 1944 geborene Kläger erlernte von Mitte April 1958 bis Mitte April 1961 in einem Schreinerbetrieb in B. (B.) den Beruf des Schreiners, welchen er mit dem Gesellenbrief erfolg-reich abschloss. Danach war er als Schreinergeselle bis Mitte Mai 1963 zunächst noch im Aus-bildungsbetrieb sowie danach bis Januar 1970 (unterbrochen u.a. durch den gesetzlichen Wehr-dienst) in einer Bau- und Möbeltischlerei in B. beschäftigt. Anschließend arbeitete er im Bun-desgebiet (mit Unterbrechungen) bis April 1979 in der Telefonmontage als Kabellöter sowie von Anfang Mai 1979 bis März 1991 in einem Möbelhaus nochmals als Schreiner (Möbelmontage). Danach war er von Anfang April 1991 bis Ende Oktober 1992 im Schreinereibetrieb seines Bru-ders (zehn Arbeitnehmer) im E./Frankreich tätig, wobei er in erster Linie für die Überwachung der Produktion (Möbelherstellung) zuständig war. In der Folgezeit machte sich der Kläger in B. als Schreiner in einem "Ein-Mann-Betrieb" - ohne Rentenversicherungspflicht - selbständig (Möbelmontage). Diese selbständige Tätigkeit gab er schließlich ab 1. Februar 1996 (unterbro-chen durch Arbeitslosigkeit mit Arbeitslosmeldung vom 20. Januar bis 22. April 1997) zuguns-ten einer Anstellung als Monteur bei seiner Tochter auf, welche die genannte Schreinerei über-nommen hatte. Seit Mai 2000 ist der Kläger arbeitslos. Am 27. März 1997 war ihm im Kreis-krankenhaus Bühl (stationärer Aufenthalt im Kreiskrankenhaus B. und im Klinikum L. vom 17. März bis 3. April 1997) bei einem Brady-/Tachyarrhythmiesyndrom ein Herzschrittmacher implantiert worden.

Am 1. Juli 1999 stellte der Kläger Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den er u.a. mit Herzrhythmusstörungen, einer Herzmuskelschwäche, Arthrose, einem Wirbelsäulen-syndrom sowie einem Hörschaden begründete. Die Beklagte, an welche der Vorgang wegen der Versicherungszeiten in Frankreich abgegeben worden war, erhob Gutachten bei Fachärztin für Chirurgie Dr. L. und Facharzt für Innere Medizin Dr. L. Dr. L. hielt den Kläger im Gutachten vom 10. September 1999 für leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig leistungsfähig; zu vermeiden seien Arbeiten in langdauernden Wirbelsäulen-zwangshaltungen mit häufigem Bücken, häufigem schwerem Heben und Tragen sowie langdau-ernden oder häufigen Überkopfarbeiten. Dem schloss sich Dr. L. (Gutachten vom 16. September 1999) an unter Befürwortung zusätzlicher Funktionseinschränkungen (keine Tätigkeiten auf Lei-tern und Gerüsten, ohne Absturzgefahr, ohne Belastung durch Kälte und starke Temperatur-schwankungen; bei Zumutbarkeit des Hebens, Tragens oder Bewegens von Lasten von 18 bis 20 kg). Durch Bescheid vom 14. Oktober 1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil der Kläger mit dem vorhandenen Leistungsvermögen zwar nicht mehr den erlernten Beruf des Schreiners, jedoch unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Bürohilfskraft noch vollschichtig verrichten könne. Mit seinem Wider-spruch, mit welchem er allein Rente wegen BU begehrte, wandte sich der Kläger gegen die Zu-mutbarkeit des von der Beklagten benannten Verweisungsberufs. Die Beklagte erhob von der Tochter des Klägers, K. G., noch die Auskunft vom 6. Dezember 1999. Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 16. Dezember 1999 (Dr. M.) wies die Beklagte an-schließend den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2000 zurück; als Verwei-sungsberufe kämen Tätigkeiten als Bürohilfskraft nach Vergütungsgruppe VIII des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) sowie als Hausmeister in Betracht.

Aufgrund der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 18. Mai 2000 Klage beim Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben; dieses hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 28. Juni 2000 an das örtlich zuständige SG Karlsruhe verwiesen. Mit seiner Klage hat der Kläger, der noch den Bericht des Kardiologen Dr. B. vom 21. November 2000 zu den Akten gereicht hat, erneut die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten beanstandet, weil ihm der Beruf des Hausmeisters aus gesundheitlichen Gründen, derjenige der Bürohilfskraft so-zial unzumutbar sei. Die Beklagte ist der Klage unter Vorlage beratungsärztlicher Stellungnah-men des Dr. L. und des Dr. B. sowie u.a. des Urteils des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 24. November 1999 - L 6 I 83/98 - entgegengetreten. Das SG Karlsruhe hat zunächst Facharzt für Innere Medizin Dr. L. zum Sachverständigen bestellt. ...

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