Entscheidungsstichwort (Thema)

Fremdrentenrecht. Qualifikationsgruppeneinstufung. rumänischer Subingenieur. Altersrente. Beitragszeit. Hochschulabsolvent. Fachschulabsolvent. DDR. Äquivalenzabkommen

 

Orientierungssatz

Ein in Rumänien durchlaufenes und mit der Diplomprüfung abgeschlossenes Studium zum Subingenieur erfüllt nicht die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 1 der Anl 13 zum SGB 6 (vgl LSG Stuttgart vom 20.3.2007 - L 9 R 5583/05).

 

Normenkette

SGB VI § 256b; FRG § 22 Abs. 1 S. 1; FANG Art. 6 § 4 Abs. 3 S. 3

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.04.2008; Aktenzeichen B 13 R 99/07 R)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des dem Kläger ab 1.02.2006 gewährten Altersruhegeldes, insbesondere die Zuordnung der Beitragszeit vom 01.07.1974 bis 03.08.1987 zu der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), streitig.

Der 1943 in G S/Rumänien geborene Kläger hat vom 01.09.1957 bis 01.06.1960 die Berufsschule in K besucht, war dann bis 24.10.1966 als Fräser, unterbrochen durch seine Militärdienstzeit vom 08.02.1964 bis 15.06.1965, beschäftigt. Danach besuchte er vom 01.09.1966 bis 15.07.1969 parallel zu seiner Berufstätigkeit als Elektriker die Technische Schule in K. Ab 01.04.1970 war er als Techniker und ab 01.07.1974 als Subingenieur Prinzipal zunächst im Traktorenwerk B, anschließend ab 01.11.1984 bis 28.07.1987 bei der Industriezentrale für Traktoren und Verkehrsmittel, B, beschäftigt. Von 1971 bis 1974 besuchte er die Hochschule für Mechanik K, Fachgebiet Elektrotechnik, die er mit der Diplomprüfung als Subingenieur (Diplomurkunde vom 21.06.1974) abschloss.

Am 04.08.1987 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über; er ist Inhaber des Vertriebenenausweises A.

Mit Urkunde des Landes Baden-Württemberg vom 03.02.1988 wurde dem Kläger die Genehmigung erteilt, in der Bundesrepublik Deutschland den akademischen Grad Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) - Dipl.-Ing. (FH) - zu führen.

Mit den im Kontenklärungsverfahren ergangenen Bescheiden vom 20.06.2002 und 01.04.2003 stufte die Beklagte u.a. die Beitragszeit des Klägers vom 01.07.1974 bis 03.08.1987 in die Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI ein.

Mit Schreiben vom 21.12.2004, bei der Beklagten eingegangen am 03.02.2005, beantragte der Kläger die Überprüfung seiner rentenrechtlichen Zeiten nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Er machte u.a. geltend, er habe nach Absolvierung eines entsprechenden Studiums als Subingenieur gearbeitet. Die Universität B sei eine Einrichtung mit Hochschulcharakter. Nach der Rechtsprechung sei das "qualitative Selbstverständnis im Herkunftsgebiet" heranzuziehen. Seine Tätigkeit als Subingenieur sei daher die eines Hochschulabsolventen. Die streitbefangene Zeit müsse somit der Qualifikationsgruppe 1 zugeordnet werden.

Mit Bescheid vom 02.05.2005 stellte die Beklagte die Beitragszeiten des Klägers neu fest, ordnete die Beitragszeit vom 01.07.1974 bis 03.08.1987 aber weiterhin der Qualifikationsgruppe 2 zu. Zur Begründung führte sie aus, die Überprüfung des Bescheides vom 01.04.2003 habe ergeben, dass hinsichtlich der zugeordneten Qualifikationsgruppe für die Tätigkeit in Rumänien weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Vielmehr seien die Versicherungszeiten zutreffend bewertet worden. Denn für einen Qualifikationsnachweis im Sinne der Qualifikationsgruppe 1 bedürfe es eines vier- bis sechsjährigen Studiengangs. Das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 07.10.2003 (L 13 RA 4254/00) betreffe ausschließlich pädagogische Institute.

Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, das Urteil des LSG differenziere nicht zwischen verschiedenen Studiengängen, sondern stelle generell auf das "qualitative Selbstverständnis der Bildungsgänge im Herkunftsgebiet" ab. Er habe seine Ausbildung an der Universität B. absolviert, welches selbstverständlich das Reifezeugnis erfordert und mit dem Erwerb einer Diplomurkunde geendet habe. Es habe sich insoweit um eine Ausbildung an einem Institut mit Hochschulcharakter gehandelt. Auch habe er stets Tätigkeiten entsprechend diesem Hochschulabschluss ausgeübt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger habe eine verkürzte Hochschulausbildung von dreijähriger Dauer (vier Jahre im Abendstudium) absolviert. Verglichen mit der sonst üblichen längeren Studiendauer für den Erwerb eines Abschlusses als Ingenieur liege somit nur ein verkürztes Sonder- bzw. Teilstudium vor. Derartige verkürzte Studiengänge berechtigten nach der Definition der Anlage 13 zum SGB VI zu keiner Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1. Das Diplom eines Subingenieurs stehe dem eines Ingenieurs nach voller Studiendauer nicht gleich. Bei der Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe sei das Abkommen zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der SR Rumänien über die Äquivalenz der Dokumente der verschiedenen Bildungsstufen und de...

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