Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragsrechtliche Zuordnung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt

 

Orientierungssatz

1. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist bei der Berechnung der Beiträge dem Lohnabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es ausgezahlt wird (Zuflußprinzip).

2. Eine Einmalzahlung darf nach der Vereinfachungsregelung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger nur dann dem vorausgegangenen Lohnabrechnungszeitraum zugeordnet werden, wenn dieser Lohnabrechnungszeitraum noch nicht abgerechnet ist und der Arbeitgeber hierdurch einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand vermeiden kann.

 

Normenkette

AFG § 175 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1972-10-1; RVO § 1400 Abs. 2 S. 3 Fassung: 1983-12-22, § 385 Abs. 1a S. 1 Fassung 1983-12-22

 

Verfahrensgang

SG Karlsruhe

 

Fundstellen

Haufe-Index 543390

BR/Meuer RVO § 385, 13-12-91, L 4 Kr 2471/88 (OT1)

Bibliothek, BSG

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