Leitsatz (amtlich)

Wird ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen und durch den entsprechenden rechtmäßigen Verwaltungsakt ersetzt, so ist die gesetzliche Begrenzung für die rückwirkende Gewährung der zustehenden Leistung an den (die) Berechtigte(n) § 44 Abs 4 SGB 10 - dann unanwendbar, wenn der zurückgenommene rechtswidrige Verwaltungsakt allein durch Verhaltensweisen (Tun oder Unterlassen) zustandegekommen war, die der Verantwortlichkeitssphäre der Verwaltungsbehörde zuzurechnen sind. In einem solchen Fall hat der (die) Berechtigte seit dem 2.1.1981 einen Herstellungsanspruch auf auch zeitlich vollständige Nachzahlung der ihm (ihr) durch den zurückgenommenen Verwaltungsakt zu Unrecht vorenthaltenen Leistungen. Hiergegen kann auch - wegen Rechtsmißbrauchs - die Verjährungseinrede nicht wirksam erhoben werden (BSG vom 1976-02-04 9 RV 564/74 = Breith 1976, 953).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.04.1985; Aktenzeichen 4b/9a RV 5/84)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655806

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