nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenbezugszeiten im Ausland. Fremdrentenrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 28a FRG sind die ausländischen Rentenbezugszeiten in dem Umfang zu berücksichtigen, in dem ein Rentenbezug in Deutschland berücksichtigt würde.

 

Normenkette

FRG § 28a; RVO § 1246 Abs. 2a S. 2 Nr. 3; AVG § 23 Abs. 2a Nr. 3; RKG § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 3; SGB VI § 252 Abs. 1 Nr. 4; GG Art. 3 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB I § 56 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

SG Karlsruhe (Entscheidung vom 21.01.2003; Aktenzeichen S 2 RJ 1243/02)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 28.10.2004; Aktenzeichen B 4 RA 50/03 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung von Rentenbezugszeiten nach Vollendung des 55. Lebensjahres in Kasachstan.

Die Versicherte K., die in Kasachstan vom 2.5.1972 bis 3.7.1973 eine Invalidenrente und ab 4.7.1973 eine Altersrente (ausweislich des Zeugnisses Nr. 6040912) bezogen hat, kam am 8.5.1993 ins Bundesgebiet. Sie war als Spätaussiedlerin anerkannt.

Die Beklagte gewährte K. auf Grund ihres Rentenantrages vom 3.6.1993 mit Bescheid vom 18.3.1994 Regelaltersrente ab 8.5.1993 mit einem monatlichen Zahlbetrag von zunächst DM 762,67. Dabei berücksichtigte sie Beschäftigungs- und Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) vom 5.9.1939 bis 3.7.1973, Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten sowie Ersatzzeiten. Die Zeit des Rentenbezugs von K. vom 4.7.1973 bis 30.4.1993 berücksichtigte die Beklagte nicht.

Auf einen Überprüfungsantrag vom 15.11.1996 gem. § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) X stellte die Beklagte die Altersrente mit Bescheid vom 9.4.1997 von Beginn an neu fest, wobei sie die Zeit vom 16.12.1941 bis 2.12.1942 als weitere Beschäftigungszeit und die Zeit des Invaliden- bzw. Altersrentenbezugs vom 2.5.1972 bis 5.9.1978 (Vollendung des 55. Lebensjahres) als Anrechnungszeit gem. §§ 58 Abs. 1 Nr. 5 und 252 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI berücksichtigte. Danach ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von DM 1202,93 ab 1.6.1993.

Am 19.12.2001 beantragte K. erneut die Überprüfung ihrer Rente gemäß § 44 SGB X und die Neuberechnung ab 1.1.1997. Dabei sollte zunächst nur (Schreiben vom 4.1.2002) über die Berücksichtigung der Rentenbezugszeit vom 6.9.1978 bis 5.9.1988 (Vollendung des 65. Lebensjahrs) als Anrechnungszeit entschieden werden. Die Klägerin berief sich dazu auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 29.9.1998 (L 9 RJ 1402/97).

Mit Bescheid vom 18.1.2002 lehnte die Beklagte die Neuberechnung der Rente nach § 44 SGB X unter Berücksichtigung der Rentenbezugszeit vom 6.9.1978 des 5.9.1988 als Anrechnungszeit ab, weil bei einem Rentenbeginn vor dem 1.1.1992 im Herkunftsland (hier 2.5.1972 bzw. 4.7.1973) die Anerkennung einer Anrechnungszeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in Verbindung mit § 28a FRG über das 55. Lebensjahr hinaus ausgeschlossen sei.

Hiergegen legte K. am 25.1.2002 Widerspruch ein und machte geltend, die Beklagte gehe gar nicht auf das Urteil des LSG vom 29.9.1998 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.3.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen erhob K. am 10.4.2002 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG), mit der sie die Berücksichtigung der Rentenbezugszeit vom 6.9.1978 bis 5.9.1988 weiterverfolgte.

Durch Urteil vom 21.1.2003 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, § 28a FRG dürfte so auszulegen sein, dass die ausländischen Rentenbezugszeiten in dem Umfang zu berücksichtigen seien, in dem ein Rentenbezug in Deutschland berücksichtigt würde, d. h. soweit bei einem inländischen Rentenbezug eine Zurechnungszeit angerechnet werde. Bei fremden Renten, deren Bezug vor dem 31.12.1991 begonnen habe, führe dies zur Anwendung der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) und nicht des SGB VI. Gem. § 1260 RVO sei aber die Anrechnung einer Zurechnungszeit nur bis zum 55. Lebensjahr möglich gewesen. Dem Urteil des LSG vom 29.9.1998 vermöge die Kammer nicht zu folgen, da es ansonsten zu einer Besserstellung der FRG-Berechtigten gegenüber Inländern komme. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das am 28.1.2003 zur Post gegebene Urteil hat K. am 30.1.2003 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt, mit der sie unter Berufung auf das Urteil des LSG vom 29.9.1998 die Berücksichtigung des Rentenbezugs vom 6.9.1978 bis 5.9.1988 als Anrechnungszeit weiterverfolgte.

Am 19.9.2002 ist K. verstorben. Ihr Sohn, der mit der Mutter in einem Haushalt gelebt hat, führt das Verfahren als Sonderrechtsnachfolger fort.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 18. März 1994, geä...

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