Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Ruhen. Säumniszeit. Meldeaufforderung. wichtiger Grund. Ortsabwesenheit. Urlaubsantritt. Feststellung der Verfügbarkeit

 

Orientierungssatz

Es stellt keinen wichtigen Grund für ein Meldeversäumnis nach § 120 Abs 1 AFG dar, wenn der Arbeitslose seinen Urlaub vor Urlaubsantritt dem Arbeitsamt angezeigt hat. Erforderlich ist vielmehr nach § 3 AufenthAnO, dass das Arbeitsamt vorher feststellt, dass die Ortsabwesenheit die Vermittlung nicht beeinträchtigt.

 

Tatbestand

Streitig ist (noch) die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 25.09. bis 08.10.1997, insbesondere der Eintritt von zwei Säumniszeiten von je einer Woche, ferner die daran anschließende Leistungsfortzahlung nach § 105b Arbeitsförderungsgesetz (AFG).

Der ... 1957 geborene Kläger stand bis 30.09.1996 als technischer Angestellter in einem Arbeitsverhältnis, bezog danach von der Beklagten Alg und vom 18.11.1996 bis 17.07.1997 während des Besuchs eines Weiterbildungslehrgangs Unterhaltsgeld. Am 10.07.1997 beantragte er die Wiederbewilligung von Alg, die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 22.07.1997 ab 18.07.1997 Alg.

Der Kläger wurde am 18.09.1997 zum 24.09.1997 in das Arbeitsamt eingeladen, um mit ihm über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation zu sprechen. Er erschien nicht und teilte auch keine Gründe für sein Nichterscheinen mit. Am 24.09.1997 wurde der Kläger wiederum unter Belehrung über die Rechtsfolgen auf den 01.10.1997 eingeladen. Am 10.10.1997 ging ein Antwortschreiben des Klägers vom 08.10.1997 ein, worin er mitteilte, er sei vom 14. bis 27.09. im Bildungsurlaub und vom 27.09. bis 12.10. im Urlaub gewesen. Auf der Vorderseite des Antwortschreibens bat der Kläger um einen neuen Termin: "Haben Sie meine schriftliche Nachricht nicht bekommen, dass ich in dieser Zeit im Bildungsurlaub bin".

Die Beklagte hob mit Säumniszeit- und Aufhebungsbescheid vom 09.10.1997 die Alg-Bewilligung mit Wirkung vom 25.09.1997 auf. Die bereits eingetretene Säumniszeit verlängere sich. Bis zur persönlichen Meldung ruhe der Leistungsanspruch, mindestens jedoch für sechs Wochen. Der Kläger sei trotz Belehrung über die Rechtsfolgen den Meldeaufforderungen ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen. Außerdem mindere sich die Dauer des Leistungsanspruches um die Tage des Ruhens, höchstens um 8 Wochen. Dagegen legte der Kläger am 14.10.1997 sinngemäß Widerspruch ein und sprach an diesem Tag auch persönlich beim Arbeitsamt vor. Er sei sich keiner Schuld bewusst. Am 10.07. habe er bei seiner Vorsprache mitgeteilt, er wolle vor den im Oktober anstehenden Prüfungen noch in Urlaub gehen. Damals sei vereinbart worden, er solle rechtzeitig mitteilen, von wann bis wann er in Urlaub sei. Am 10.09. habe er schriftlich mitgeteilt, dass er ab 14.09. für ca. drei Wochen in Urlaub gehe. In einem Schreiben vom 18.10.1997 teilte der Kläger zur Information mit, dass er ab 08.10. krank sei und sich einer Bandscheibenoperation unterziehen müsse. Die zuständige Arbeitsvermittlerin, die Bedienstete ... Sch., gab dazu in einer schriftlichen Stellungnahme unter Beifügung der Beratungsvermerke an, am 10.07.1997 sei in der Tat über Urlaubspläne gesprochen worden. Da der geplante Urlaub voraussichtlich im September 1997 stattfinden sollte, sei dem Kläger erklärt worden, er solle ca. eine Woche vor Urlaubsbeginn die Ortsabwesenheit persönlich oder telefonisch beantragen, damit entschieden werden könne, ob die Ortsabwesenheit der Verfügbarkeit entgegenstehe. Der Kläger habe sich dann bis zum 18.09.1997 nicht mehr bei der Arbeitsvermittlung gemeldet. Die Beklagte wies den Widerspruch daraufhin durch Widerspruchsbescheid vom 26.11.1997 zurück. Die Säumniszeit von sechs Wochen sei zu Recht festgestellt worden, ein den Urlaub mitteilendes Schreiben des Klägers sei beim Arbeitsamt nicht eingegangen. Anhaltspunkte für eine besondere Härte lägen nicht vor. Die Anspruchsdauer mindere sich um 36 Tage.

Dagegen hat der Kläger am 09.12.1997 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Er ist dabei geblieben, dass er vom 14.09. bis 04.10.1997 in Urlaub gewesen sei und auch am 10.09. diesen Urlaub schriftlich an Sch. mitgeteilt habe. Dies sei bereits am 10.07.1997 so abgesprochen gewesen. Ihm sei es also gar nicht möglich gewesen, die Meldetermine wahrzunehmen; es sei von der Beklagten treuwidrig, in Kenntnis der Ortsabwesenheit Meldeaufforderungen zuzuschicken.

Nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit hat die Beklagte wieder antragsgemäß ab 23.12.1997 Alg bewilligt (Bescheid wohl vom 02.02.1998). Die Beklagte hat während des Klageverfahrens durch Bescheid vom 16.02.1998 die Alg-Bewilligung für die Zeit vom 14.09. bis 30.09.1997 wegen nicht mitgeteilter Ortsabwesenheit aufgehoben und das für diese Zeit gezahlte Alg zuzüglich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückgefordert. Mit weiterem Bescheid vom 08.07.1998 wurde die Minderung der Anspruchsdauer um 24 Tage wegen dieses Aufhebungszeitraumes festgestellt, mit Bewilligungs-...

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