rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Karlsruhe (Entscheidung vom 27.06.2001; Aktenzeichen S 1 KA 4390/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen Nr. 1 gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Juni 2001 wird zurückgewiesen.Die Beigeladene Nr. 1 hat dem Kläger und dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Im Übrigen sind Kosten des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger für das von ihm getragene Rehabilitationszentrum für Chronisch Nierenkranke als Poliklinik nach § 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) zu ermächtigen ist.

Der 1974 gegründete Kläger stellt sich nach § 2 seiner Satzung die Aufgabe, die Rehabilitation chronisch Nierenkranker zu entwickeln und nachhaltig zu fördern. Dazu will er vor allem im Bereich der Universität H. eine Klinik für chronisch Nierenkranke als Modell errichten und im engen Zusammenwirken mit Universität und Stiftung R. Methoden für eine umfassende soziale Eingliederung chronisch Nierenkranker erforschen, entwickeln und anwendbar machen.

In einer zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Rektor der Universität H. und den Vorsitzenden des Klägers geschlossenen Vereinbarung vom 17.2.1977 verpflichtete sich der Kläger, die auf dem als Erbbaurecht vergebenen landeseigenen Grundstück errichtete überregionale Modellklinik für chronische Nierenkranke mit Schwerpunkt Rehabilitation als Krankenhausträger zu betreiben (§ 1). Die Universität H. verpflichtete sich in dieser Vereinbarung, im Rahmen der Klinikumsverordnung (KLVO) vom 9.12.1974 (Gesetzblatt Baden-Württemberg vom 13.1.1975, S. 5) innerhalb der Abteilung Innere Medizin I des Universitätsklinikums H. eine Sektion Nephrologie einzurichten, die ihre Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 3 KLVO auf dem Gebiet der Nephrologie erfüllt (§ 2). Die ärztliche Leitung der Klinik ist Dienstaufgabe des jeweiligen Leiters der Sektion (§ 2 Abs. 3). Die der Sektion zugewiesenen Ärzte des Universitätsklinikums H. erfüllen ihre Dienstaufgaben in der Modellklinik (§ 2 Abs. 4). Das für den Betrieb der Klinik erforderliche Personal wird mit Ausnahme der Ärzte nach § 2 Abs. 3 und 4 vom Krankenhausträger eingestellt, vergütet und entlassen (§ 3).

Der Kläger ist seit 1.7.1977 zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zur Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen bei chronisch Nierenkranken mit Aussicht auf medizinische Rehabilitation auf Überweisung durch Vertragsärzte ermächtigt (Bescheid der Beigeladenen Nr. 1 vom 28.10.1977). Im Zusammenhang mit dem erstmaligen Antrag auf Ermächtigung im Jahre 1977 nannte der Kläger als Gründe seiner Gründung, das Land Baden-Württemberg sei außer Stande gewesen, entsprechende Mittel zur Verfügung zu stellen. Man habe deshalb das Angebot der Stiftung R. H. auf weit gehende finanzielle Subventionierung der Nephrologie der Universität H. angenommen.

Der Kläger einerseits und die Beigeladene sowie die Bundesknappschaft andererseits schlossen eine Vereinbarung über die Durchführung von Dialysen vom 12.1.1984, in deren Anlage auch die für die Durchführung von Dialysen zu zahlenden Kostenpauschalen geregelt sind. Zwischen den Beigeladenen und der Bundesknappschaft einerseits sowie der R. -K. -Universität H. andererseits besteht ein Poliklinik-Vertrag. Nach § 1 Abs. 1 des Poliklinik-Vertrages vom 27.4.1992 gilt dieser für die ambulante Inanspruchnahme der poliklinischen Ambulanzen und medizinisch-theoretischen Institute des Klinikums der Universität H. (Einrichtungen) durch Versicherte der Krankenkassen, durch Personen, denen auf Bundesbehandlungsschein Heil- bzw. Krankenbehandlung gewährt wird, und durch die in § 75 Abs. 3 SGB V genannten Personen (Anspruchsberechtigte).

Der Kläger beantragte am 1.6.1999, ihn mit Wirkung ab 1.4.2000 zur ambulanten ärztlichen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Abs. 3 SGB V genannten Personen - vorbehaltlich von Notfallbehandlungen - auf Überweisung durch Vertragsärzte (als Poliklinik nach § 117 SGB V) zu ermächtigen, hilfsweise die bisherige Ermächtigung um weitere zwei Jahre bis zum 31.3.2002 zu verlängern. Auf Anfrage des Zulassungsausschusses befürworteten sowohl das Universitätsklinikum H. (Schreiben vom 23.11.1999) als auch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg (Schreiben vom 10.1.2000) den Antrag des Klägers, da seit vielen Jahren eine enge Kooperation zwischen dem Universitätsklinikum und dem Kläger bestehe und der Kläger die universitären Aufgaben im Gebiet der Nephrologie erfülle. Die Beigeladene Nr. 1 trat dem Antrag des Klägers entgegen, weil Träger des Rehabilitationszentrums für Chronisch Nierenkranke nicht die Universität H. , sondern ein hierzu speziell gebildeter eingetragener Verein sei.

Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag des Klägers auf Ermächtigung als Poliklinik ab, verlängerte aber die Ermächtigung auf Überweisung durch Vertragsärzte zur Durchführung von diagnostische...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge