Leitsatz (amtlich)

1. Bewilligt ein Träger der RV einem Versicherten durch Bescheid Übergangsgeld zu einem bestimmten Tagessatz, beauftragt er, wie aus dem Bescheid für den Versicherten ersichtlich, eine KK durch Übersendung einer Durchschrift des Bescheides mit der Auszahlung und nimmt die KK eine vom Bescheid nicht gedeckte Überzahlung vor, so ist die KK befugt, Rückzahlung des überzahlten Betrages an sich zu verlangen.

2. In einem solchen Fall ist die Rückforderung nicht nur unter den Voraussetzungen des RVO § 1301 zulässig. Vielmehr richtet sie sich nach allgemeinen Grundsätzen. Der Versicherte muß, auch wenn er die Leistung verbraucht hat, zurückzahlen, wenn er die Überzahlung erkannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649785

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