Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherungsschutz bei selbstgeschaffener Gefahr. Versicherungsrechtliches Konkurrenzverhältnis zwischen RVO § 539 Abs 1 Nr 1 und RVO § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a bei Hilfeleistung auf einem nach RVO § 550 unfallversicherten Weg

 

Orientierungssatz

1. Eine selbstgeschaffene Gefahr ist nur im Ausnahmefall und nur mit großer Vorsicht anzunehmen und setzt mehr als Leichtsinn und Unachtsamkeit oder ein verbotswidriges Verhalten voraus (Betreten der Autobahn als Fußgänger (StVO § 18 Abs 10 S 1). Zur Annahme einer selbstgeschaffenen Gefahr ist vielmehr erforderlich, daß ein besonders hohes Maß an Fahrlässigkeit vorliegt.

2. Ein Versicherungsschutz gemäß RVO § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a ist nur dann gegeben, wenn der Verunglückte nicht auf Grund einer anderen Bestimmung (RVO § 550) gesetzlich gegen Unfall versichert war; RVO § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a hat also subsidiären Charakter.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658668

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