Entscheidungsstichwort (Thema)

Schilddrüsenhormonbestimmungen durch Gynäkologen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für ärztliche Leistungen, die von der Fachgebietskompetenz nicht gedeckt sind (sog. fachfremde Leistungen), wird eine Vergütung nicht gewährt.

2. Nur die speziell-gynäkologische Endokrinologie, die insbesondere die Organe des Ovarbereichs umfaßt, gehört zum Fachgebiet des Gynäkologen. Der Gynäkologe hat nicht die Befugnis, übergreifend-wirksame Organe, die keine speziell gynäkologischen Organe sind (z. B. Schilddrüse und Bauchspeicheldrüse), und ihre Störungen zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn gynäkologische Fragestellungen betroffen sind.

3. Nur in Ausnahmefällen ist das Übergreifen auf ein anderes Fachgebiet zulässig, so etwa dann, wenn die Einheit des Untersuchungsprogramms und der für dafür nötige enge zeitliche Zusammenhang das erfordern.

 

Orientierungssatz

Die Durchführung immunochemischer Schilddrüsenhormonbestimmungen gehört nicht zum Fachgebiet des Arztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, ohne daß es darauf ankommt, ob ein einzelner Arzt doch möglicherweise eingehende Kenntnisse und Erfahrungen in diesem Bereich aufzuweisen hat. Sie stellt auch dann eine fachfremde Leistung dar, wenn der Frauenarzt sich persönlich detaillierte und vertiefte Kenntnisse in der Durchführung immunochemischer Schilddrüsenhormonbestimmungen angeeignet haben sollte.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.03.1996; Aktenzeichen 6 RKa 34/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667890

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge