Leitsatz (amtlich)

1. Eine allgemein gültige Zeitvorgabe, wie lange ein (sozialgerichtliches) Verfahren höchstens dauern darf, um nicht als unangemessen lang zu gelten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch sonst ist die generelle Festlegung, ab wann ein Verfahren unangemessen lange dauert - insbesondere als feste Jahresgrenze - angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich (vgl. BVerfG stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, 214).

2. Ob der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt wurde, ist im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG zu beurteilen (vgl. auch BT-Drs. 17/3802, S. 1, 15). Als Maßstab nennt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl. insoweit auch EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010, Beschwerde Nr. 21423/07, Rdnr. 32; Urteil vom 8. Juni 2006 Nr.75529/01 Rdnr. 128; Urteil vom 21. April 2011 Nr. 41599/09 Rdnr. 42; BVerfG Beschluss vom 27. September 2011 - 1 BvR 232/11 - Rdnr. 16 in juris).

3. Eine besondere Bedeutung für den Kläger kann dann nicht angenommen werden, wenn diese jetzt erstmals im Verfahren auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer behauptete besondere Bedeutung (hier die angeblich beabsichtigte verfassungsrechtliche Prüfung durch das BVerfG) an keiner Stelle im Ausgangsverfahren geltend gemacht wurde und auch nicht ansatzweise ein erkennbares wirkliches Interesse an der Klärung der Rechtsfrage tatsächlich bestanden hat.

4. Wenn eine gesetzliche Neuregelung ständige Rechtsprechung kodifiziert, werden dadurch nicht per se schwierige Rechtsfragen aufgeworfen. Die gesetzliche Regelung in § 198 GVG nimmt gerade die schon langjährige ständige Rechtsprechung des EGMR wie auch des BVerfG und des BSG zu den Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch und den Prüfkriterien zur Frage, wann ein Verfahren unangemessen lange gedauert hat, auf. D.h. mit anderen Worten, bei der Prüfung zur Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer sind gerade keine neuen schwierigen Rechtsfragen zu lösen, sondern vielmehr eine ständige und gefestigte Rechtsprechung anzuwenden. Da folglich die Entscheidung in der Hauptsache nicht von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängig ist, ist hier auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 4. Februar 2004 (1 BvR 596/03) bei Beachtung des Gebotes der Rechtsschutzgleichheit unter diesem Aspekt Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

 

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. für das Klageverfahren L 2 SF 1495/12 EK wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Die Kläger begehren die Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer.

Die 1968 geborene Klägerin Ziff. 1 ist die leibliche Mutter der zwischen 1989 und 1996 geborenen Kläger Ziff. 2 bis Ziff. 5. Die Kläger wohnten zum streitgegenständlichen Zeitpunkt (2007) in einer gemeinsamen Wohnung in F. und bezogen laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom Beklagten.

Mit Schreiben vom 29. August 2007 hatte der SGB II-Leistungsträger, die ARGE Freiburg (jetzt Jobcenter Freiburg), die Kläger aufgefordert, ihre Kosten der Unterkunft zu senken, da diese unangemessen hoch seien. Die Kläger wurden in dem Zusammenhang aufgefordert, Nachweise zu erbringen, dass sie sich um eine kostengünstigere Wohnung bemühen würden, und ferner darauf aufmerksam gemacht, dass die Unterkunftskosten auf den angemessenen Mietzins abgesenkt würden, sofern keine Nachweise erbracht werden sollten.

Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 23. November 2007 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2008 als unzulässig zurückwies, da es sich bei dem Schreiben vom 29. August 2007 nicht um einen Verwaltungsakt handele.

Dagegen hatten die Kläger durch ihren Bevollmächtigten am 18. Februar 2008 Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Der Bevollmächtigte hatte hierbei die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Kostensenkungsaufforderung um einen Verwaltungsakt handele. Diese Aufforderung greife nämlich regelmäßig tiefgreifend in das Leben eines Leistungsempfängers ein. Zumindest dann, wenn die Sechsmonatsfrist des § 22 Abs. 1 SGB II in Gang gesetzt werde, komme der Aufforderung unmittelbarer Regelungscharakter zu. Eine gerichtliche Überprüfung sei auf der Grundlage der Auffassung der beklagten ARGE Freiburg hingegen erst dann möglich, wenn es nach nicht erfolgter Senkung der Unterkunftskosten zur Leistungskürzung komme. Damit werde dem Hilfeempfänger ein Risiko aufgebürdet, das er nicht tragen könne. Die Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten begründe die Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich um die Se...

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