Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit. öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Arbeitsförderung. Entscheidung über die Zulassung von Weiterbildungsmaßnahmen bzw -trägern durch eine fachkundige Stelle bzw Zertifizierungsstelle

 

Orientierungssatz

Für Streitigkeiten zwischen Bildungsträgern und der fachkundigen Stelle bzw Zertifizierungsstelle über die Zulassung einer Weiterbildungsmaßnahme bzw des Weiterbildungsträgers gem §§ 84, 85 SGB 3 iVm der AZWV ist gem § 51 Abs 1 Nr 4 SGG der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 16.01.2012; Aktenzeichen B 11 SF 1/10 R)

BSG (Beschluss vom 03.08.2011; Aktenzeichen B 11 SF 1/10 R)

 

Tenor

Für die Klage ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

 

Gründe

I. Zwischen den Beteiligten ist die Zulassung einer Maßnahme nach § 85 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) streitig.

Die Klägerin, die als Trägerin von Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 84 SGB III zugelassen ist, beantragte bei der Beklagten, der als fachkundiger Stelle die Befugnis zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen nach §§ 84, 85 SGB III übertragen ist, die Zulassung von Maßnahmen nach § 85 SGB III. Mit Schreiben vom 03.06.2009 lehnte die Beklagte die Zulassung ab. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 03.08.2009 “Widerspruch„ ein. Mit undatiertem Schreiben, bei der Klägerin am 17.08.2009 eingegangen, teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, aus den bereits im Schreiben vom 03.06.2009 mitgeteilten Gründen sei eine Maßnahmezulassung nicht möglich. Am 22.09.2009 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben mit den Anträgen

“1. Den Bescheid der Beklagten vom 03.06.2009 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten aufzuheben und diese zu verpflichten, den Antrag auf Zulassung der Referenzmaßnahme“Bilanzanalyse für Juristen„ als Weiterbildungsmaßnahme unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden sowie

2. Die Beklagte zu verpflichten, über sämtliche weiteren Anträge auf Zulassung der Referenzmaßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Gerichts zu entscheiden.„

Mit Verfügung vom 22.09.2009 hat das SG die Klageschrift an die Beklagte übersandt und ihr eine Frist zur Klageerwiderung von 4 Wochen gesetzt. Mit Beschluss gleichfalls vom 22.09.2009 hat es die Bundesagentur für Arbeit zum Verfahren gemäß § 75 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen.

In der am 22.10.2009 beim SG eingegangenen Klageerwiderung hat die Beklagte vorgetragen, die Klage sei bereits unzulässig. Es bestünden erhebliche Zweifel hinsichtlich der Eröffnung des Rechtsweges zu den Sozialgerichten.

Mit Urteil vom 09.02.2010 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 03.06.2009 in Gestalt des der Klägerin am 17.08.2009 zugegangenen Widerspruchsbescheides aufgehoben und die Beigeladene verpflichtet, unverzüglich über den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Referenzmaßnahme “Bilanzanalyse für Juristen„ ohne Anwendung der Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom 16.06.2004 sowie über sämtliche weiteren Anträge gemäß Liste der Beklagten vom 27.04.2009 auf Zulassung der Referenzmaßnahmen neu zu entscheiden. In den Entscheidungsgründen hat das SG ausgeführt, der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG eröffnet, da es sich in der Hauptsache - Zulassung einer Maßnahme nach § 85 SGB III - um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Arbeitsförderung handele. Die Beklagte nehme die ihr nach §§ 84, 85 SGB III übertragenen Aufgaben als Beliehene wahr. Rechtsgrundlage für die Beleihung seien §§ 1 bis 3 der Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (AZWV), die ihrerseits auf der Verordnungsermächtigung des § 87 SGB III beruhe. Der öffentlich-rechtliche Charakter der Zulassungsentscheidung, die als Verwaltungsakt gemäß § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu qualifizieren sei, ergebe sich aus Wortlaut, Aufbau und Inhalt der Regelungen zur beruflichen Weiterbildung im SGB III.

Gegen das am 16.02.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.03.2010 Berufung eingelegt und gleichzeitig die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten gerügt.

Sie trägt vor, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) als Verordnungsgeber sei bei Erlass der AZWV davon ausgegangen, dass es sich bei dem Zulassungsverfahren für Bildungsträger und Maßnahmen nach der AZWV um ein privatrechtlich ausgestaltetes Sachverständigenverfahren handele. Dies ergebe sich aus der Begründung zur AZWV vom 23.02.2004. Das BMAS habe diese Sichtweise noch jüngst in der “Vorab-Information zur 19. Sitzung des Anerkennungsrates am 14. Mai 2009 in Berlin„ be...

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