Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Übernahme der Praxis eines ärztlichen Psychotherapeuten durch Psychologischen Psychotherapeuten. berufliche Eignung. Auswahl- und Zulassungskriterien der Zulassungsgremien. Nichtanwendung der Kriterien Fachidentität bzw Fachgebietsidentität des ärztlichen Weiterbildungsrechts

 

Orientierungssatz

1. Die berufliche Eignung zur Weiterführung der Praxis eines ärztlichen Psychotherapeuten iS von § 103 Abs 4 SGB 5 erfüllt auch ein Psychologischer Psychotherapeut.

2. Die Regelung des § 103 Abs 4 SGB 5 legt die Auswahl- und Zulassungskriterien für die Praxisnachfolge, abgesehen von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen der Ärzte-ZV, abschließend fest. Zusätzliche Kriterien und Anforderungen dürfen von den Zulassungsgremien nicht gefordert werden.

3. Bei der Klärung der Frage bzgl. der Eignung zur Fortführung einer Arztpraxis nach § 103 Abs 4 SGB 5 sind die Kriterien des ärztlichen Weiterbildungsrechts (Fachidentität bzw Fachgebietsidentität) nicht von Bedeutung. Abzustellen ist in diesem Zusammenhang auf die jeweilige Arztgruppe und das entsprechende Leistungsspektrum iS der Bedarfsplanung.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt, durch einstweilige Anordnung vorläufig zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung als psychologische Psychotherapeutin im Wege der Praxisnachfolge (Praxis des Beigeladenen Nr. 7) zugelassen zu werden.

Der 1942 geborene Beigeladene Nr. 7 nahm als Facharzt für psychotherapeutische Medizin mit Vertragsarztsitz in K. an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung teil. Unter dem 21.8.2007 erklärte er den Verzicht auf die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit mit Ablauf des 31.3.2008 unter dem Vorbehalt der bestandskräftigen Zulassung eines Nachfolgers. Daraufhin wurde seine Facharztpraxis für psychotherapeutische Medizin im Ärzteblatt Baden-Württemberg (Ausgabe 10/07) ausgeschrieben mit dem Hinweis, dass sich für die ärztliche Psychotherapeutenpraxis nur Fachärzte für psychotherapeutische Medizin oder Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie bewerben könnten.

Einzige Bewerberin für die Praxis des Beigeladenen Nr. 7 war die (1964 geborene) Antragstellerin (Bewerbungsschreiben vom 10.11.2007, Verwaltungsakte S. 35). Diese ist Diplom-Psychologin und Diplompädagogin und wurde am 23.11.2005 als psychologische Psychotherapeutin approbiert und am 26.7.2006 in das bei der Beigeladenen Nr. 1 geführte Psychotherapeutenregister eingetragen. Den Fachkundenachweis gem. § 95c Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) hatte sie in Verhaltenstherapie bei Erwachsenen erbracht.

Unter dem 27.11.2007 beantragte die Antragstellerin die Zulassung als psychologische Psychotherapeutin für den Vertrags-Praxissitz des Beigeladenen Nr. 7. Die Praxistätigkeit solle in Praxisgemeinschaft mit ihrem Ehemann zum 1.4.2008 aufgenommen werden. Derzeit sei sie noch als angestellte Diplom-Psychologin beim Landratsamt K. beschäftigt. Bei Aufnahme der Tätigkeit als niedergelassene Vertragspsychotherapeutin werde das Beschäftigungsverhältnis beendet.

Mit Bescheid vom 13.3.2008 lehnte der Zulassungsausschuss für Ärzte für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (ZA), Regierungsbezirk F., den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung als psychologische Psychotherapeutin und Übernahme der Praxis des Beigeladenen Nr. 7 ab. Zur Begründung führte er aus, für den Planungsbereich Landkreis K. habe der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Baden-Württemberg Zulassungsbeschränkungen für die Arztgruppe der Psychotherapeuten angeordnet. Gem. § 103 Abs. 4 SGB V könne ein Arzt dennoch zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden, sofern er in diesem Planungsbereich die Vertragsarztpraxis eines zugelassenen Vertragsarztes, dessen Zulassung aus den in § 103 Abs. 4 SGB V genannten Gründen beendet werde, übernehme. Die Zulassung des Beigeladenen Nr. 7 als Facharzt für psychotherapeutische Medizin ende aufgrund des Verzichts zum 31.12.2008. Einzige Bewerberin um die Praxisnachfolge sei die Antragstellerin. Im Hinblick darauf, dass eine Zulassung gem. § 19 Abs. 2 Zulassungsordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) ende, wenn die vertragsärztliche bzw. vertragspsychotherapeutische Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zulassung aufgenommen werde, gehe eine Zulassung der Antragstellerin zum 1.1.2009 ins Leere; ein entsprechender Bescheid würde Ende März/Anfang April 2008 zugestellt, sodass die Antragstellerin ihre Tätigkeit zum 1.7.2008 aufnehmen müsste. Sollte die Antragstellerin ihre vertragspsychotherapeutische Tätigkeit früher aufnehmen wollen, käme sie als Bewerberin um die Praxisnachfolge ebenfalls nicht in Frage. Die so genannte “Quotenregelung„ (§ 102 Abs. 4 Satz 5 SGB V) laufe erst zum 31.12.2008 aus. Danach könnten psychologische Psychotherapeuten, wie die Antragstellerin, derzeit nicht für einen ärztlichen Psychotherapeutensitz zugelassen werden. Die Integration der psychologischen Psychotherapeuten (un...

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