Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Abschlag für Warmwasseraufbereitung und sonstige Stromkosten. Kabelanschlussgebühr. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Grundsätzlich ist die Warmwasserbereitung mit der Regelleistung abgegolten, so dass zur Vermeidung einer doppelten Bewilligung die bereits abgegoltenen Kosten aus den Heizkosten herauszurechnen sind (vgl BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr 3). Dies setzt voraus, dass die Warmwasserbereitung tatsächlich über die Heizung erfolgt.

2. Lässt sich - wie hier - aus der Heizkostenabrechnung ein konkreter Anteil für die Warmwasserbereitung entnehmen, ist der Abzug des konkreten Verbrauchsanteils gegenüber dem Abzug des in der Regelleistung berücksichtigten Anteils vorrangig (vgl LSG Stuttgart vom 24.5.2007 - L 7 AS 3135/06 = FEVS 59, 14).

3. Stromkosten, soweit sie nicht zum Heizen dienen, sind ebenfalls mit der Regelleistung abgegolten (vgl LSG Stuttgart aaO).

4. Gebühren für den Kabelanschluss stellen nur dann einen unausweichlichen Nebenkostenfaktor der konkreten Wohnung dar und dürfen aus den Unterkunftskosten nicht herausgerechnet werden, wenn sie (laut Mietvertrag) zwingend vom Vermieter verlangt werden (vgl BVerwG vom 28.11.2001 - 5 C 9/01 = BVerwGE 115, 256 und LSG Stuttgart aaO).

5. Durch die Nichtübernahme von Kabelanschlussgebühren als Kosten der Unterkunft wird das Recht auf Informationsfreiheit nach Art 5 Abs 1 S 1 GG jedenfalls dann nicht verletzt, wenn die Möglichkeit besteht, dem Informationsbedürfnis durch Radio und Fernsehen über die Gemeinschaftsantenne, deren Kosten im Rahmen der Nebenkosten anerkannt sind, nachgegangen werden kann.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.02.2009; Aktenzeichen B 4 AS 48/08 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Mai 2007 wird zurückgewiesen

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2007.

Die 1955 geborene Klägerin bezog bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe und ab 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Wegen der Übernahme der Stromkosten, der Kabelnutzungsgebühr und der Kosten der Warmwasserbereitung führten die Beteiligten bereits einen Rechtsstreit. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) wies die Klage mit Urteil vom 26. April 2006 (S 14 AS 988/05) ab, im Berufungsverfahren schlossen die Beteiligten vor dem Senat einen Verfahrensvergleich für den Zeitraum 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2006, hinsichtlich des noch verbleibenden streitigen Zeitraums vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 wies der Senat mit Urteil vom 24. Mai 2007 (L 7 AS 3135/06) die Berufung der Klägerin zurück.

Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin vom 9. Mai 2006 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 31. Mai 2006 für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2006 Leistungen in Höhe von 704,99 €, davon 359,99 € für Kosten der Unterkunft (Kaltmiete 286,32 €, Heizkosten und Warmwasserbereitung 40,68 € abzüglich 6,23 €, 10,22 € für Fernsehgemeinschaftsantenne/Beleuchtung und Fahrstuhl und 29,00 € für Wasser, Abwasser und Abfall).

Die Klägerin erhob am 7. Juni 2006 Widerspruch und verwies darauf, dass zu Unrecht die Stromkosten von 35,00 € und die Kosten für das Kabelfernsehen in Höhe von 17,90 € monatlich nicht berücksichtigt worden seien. Den Abzug einer Pauschale für die Warmwasserbereitung halte sie für rechtswidrig. Wegen Nichtbescheidung ihres Widerspruchs hat sie am 14. September 2006 Untätigkeitsklage zum SG (S 14 AS 4343/06) erhoben.

Auf einen weiteren Fortzahlungsantrag der Klägerin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 29. November 2006 Leistungen für Dezember 2006 in Höhe von 704,99 €, davon 359,99 € für Kosten der Unterkunft und für Januar bis Mai 2007 in Höhe von 675,99 €, davon 330,99 € für Kosten der Unterkunft. Mit Änderungsbescheid vom 6. Dezember 2006 gewährte die Beklagte für diesen Zeitraum Leistungen in gleicher Höhe, wies jedoch darauf hin, dass der Bescheid Gegenstand des Berufungsverfahrens werde.

Die Klägerin erhob gegen die Bescheide jeweils Widerspruch und legte Bescheide der Stadtwerke P vor, u.a. über die Festsetzung neuer Abschläge (monatlich 10,00 € für Abfall und 29,00 € für Strom. Ab 1. Januar 2007 hat die Klägerin an den Vermieter monatliche Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser in Höhe von 40,00 €, für Wasser in Höhe von 8,00 €, für Abwasser in Höhe von 9,00 € und für Aufzug, Hausstrom und Gemeinschaftsantenne in Höhe von 15,00 € zu leisten.

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 5. Januar 2007 setzte die Beklagte die Leistungen für die Zeit von Januar bis Mai 2007 neu fest im Hinblick auf die vorgelegten Jahresabrechnungen der Stadtwerke und die geänderten Abschlagszahlungen.

Die Klägerin erhob wiederum Widerspruch und verwies darauf, die von den Stadtwerken P in Rechnung gestellte Inkassogebühr für den Lastschrifteinzug in Höhe von zwei mal 6,00 € sei nicht berücksichti...

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