Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Bestimmtheit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden. Grundsicherung für Arbeitsuchende

 

Orientierungssatz

Zur ausreichenden Bestimmtheit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides, mit dem Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zurückgefordert wurden und aus dem sich mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass der zurückzuzahlende Gesamtbetrag das Ergebnis einer Addition von insgesamt drei Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidungen ist, die sich jeweils an die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft richten.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 16.04.2013; Aktenzeichen B 14 AS 206/12 B)

 

Tenor

1. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

2. Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 werden zurückgewiesen.

3. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid über die Aufhebung einer Bewilligung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Erstattung der gewährten Leistungen. Sie rügen insbesondere, der angefochtene Bescheid sei unbestimmt.

Die Kläger zu 1 lebte zusammen mit seiner Ehefrau sowie den am 1992 bzw. 1996 geborenen gemeinsamen Söhnen, den Klägern zu 2 und 3, in einer Wohnung. Zunächst bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1 allein mit Bescheid vom 01.04.2009 unter anderem für Oktober 2009 Leistungen in Höhe von € 509,50. Seine Ehefrau und die Söhne bezogen zu diesem Zeitpunkt noch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und wurden daher vom Beklagten nicht berücksichtigt. Bereits hier wie dann auch durchgehend in der Folgezeit berücksichtigte der Beklagte die Unterkunftskosten nur teilweise, weil er sie, insbesondere die Kosten für Heizung und Wasser, für unangemessen hoch hält. Das vom Kläger zu 1 bezogene Pflegegeld berücksichtigt der Beklagte nicht als Einkommen. Mit Änderungsbescheid vom 07.06.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1 unter anderem für Oktober nunmehr € 516,50 wegen der Erhöhung des Regelbedarfs zum 01.07.2009. Nachdem sich der aufenthaltsrechtliche Status der Familienangehörigen geändert hatte, nahm sie der Beklagte ab November 2009 in die Bedarfsgemeinschaft auf. Mit Bescheid vom 07.10.2009 bewilligte er allen vier Personen Leistungen, und zwar unter anderem für November 2009 bis Februar 2010 zusammen jeweils € 1.508,38. Bereits zu diesem Zeitpunkt lag dem Beklagten die Betriebskostenabrechnung des Vermieters des Klägers vom 20.08.2009 für 2008 vor, aus der sich zum einen eine Erhöhung der Miete (bruttowarm) von € 917,20 auf € 919,20 monatlich sowie eine Gutschrift aus den Nebenkostenvorauszahlungen 2008 in Höhe von € 208,87 ergaben. Diese Punkte berücksichtigte der Beklagte nicht. Ebenso berücksichtigte er einen vom Kläger zu 1 geltend gemachten Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nicht, weil die ärztliche Bescheinigung hierzu nicht vorlag. Wegen der Erhöhung des Kindergeldes zum 01.01.2010 erließ der Beklagte unter dem 18.12.2009 einen Änderungsbescheid, mit dem er für Januar und Februar 2010 nur noch jeweils € 1.468,38 bewilligte. Die Bewilligungen für November 2009 bis Februar 2010 erfolgten jeweils ausdrücklich nur vorläufig.

Mit seinem Fortzahlungsantrag vom 17.03.2010 legte der Kläger zu 1 Unterlagen vor. Aus den Entgeltabrechnungen seiner Ehefrau ab April 2009 ergaben sich - jeweils im Folgemonat zugeflossene - Nettoeinkünfte von € 843,28 für September 2009 von € 1.028,96, für Oktober 2009 von € 843,28, für November 2009 von € 673,70, für Dezember 2009 von € 813,64 und für Januar 2010 von € 768,84. Allgemeinarzt Hess bescheinigte den geltend gemachten Ernährungsmehrbedarf. Ferner verwies der Kläger zu 1 auf die Erhöhung der Miete auf € 919,20 monatlich.

Mit Änderungsbescheid vom 20.04.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1 allein unter anderem für Oktober € 469,87. Er berücksichtigte den Ernährungsmehrbedarf, veränderte jedoch nicht den anerkannten Unterkunftsbedarf von € 652,38. Ferner rechnete er in diesem Monat die Nebenkostengutschrift des Vermieters an, indem er den Unterkunftsbedarf des Klägers zu 1 (anteilig nach Köpfen) entsprechend verminderte. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 20.04.2010 bewilligte der Beklagte allen vier Familienmitgliedern für November 2009 € 966,81, für Dezember 2009 € 1.115,13, für Januar 2010 € 952,73 und für Februar 2010 € 991,92. Hierbei berücksichtige er einerseits ebenfalls den Mehrbedarf des Klägers zu 1, andererseits rechnete er aber das Erwerbseinkommen der Ehefrau an, das er zuvor um die Freibeträge bereinigte.

Ebenfalls unter dem 20.04.2010 erließ der Beklagte zwei Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, von denen einer an die Kläger im hier anhängigen Verfahren gerichtet war, der andere an die Ehefrau des Klägers zu 1. In diesen Bescheiden waren die von der Aufhebung betroff...

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