(1) Die auf Vorschlag von Bauernkongressen oder Bauernkonferenzen vom Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik bestätigten Musterstatuten und Musterbetriebsordnungen sind allgemeinverbindliche Rechtsnormen und bilden die rechtliche Grundlage für die Ausarbeitung des Statuts und der Betriebsordnung jeder LPG.

 

(2) 1Werden auf Vorschlag von Bauernkongressen oder Bauernkonferenzen Musterstatuten oder Musterbetriebsordnungen durch den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik geändert, so haben die LPG ihre Statuten oder ihre Betriebsordnungen den neuen Regelungen anzupassen. 2Die zuständigen Staatsorgane sind verpflichtet, die LPG bei der Überarbeitung ihrer Statuten und Betriebsordnungen zu unterstützen.

 

(3) 1Zur Anleitung und Unterstützung der LPG bei der Gestaltung ihrer genossenschaftlichen Verhältnisse auf der Grundlage der Musterstatuten und Musterbetriebsordnungen sowie anderer Rechtsvorschriften unterbreiten die Staatsorgane insbesondere staatliche Empfehlungen, mit denen sie fortgeschrittene Erfahrungen der Praxis und wissenschaftliche Erkenntnisse vermitteln. 2Staatliche Empfehlungen sind von den Vorständen der LPG zum Anlaß zu nehmen, die Verwirklichung der empfohlenen Maßnahmen entsprechend den konkreten Bedingungen der LPG zu organisieren und die erforderlichen Entscheidungen durch die Leitungsorgane der LPG herbeizuführen.

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