(1) 1Die LPG sind zur Erfüllung kooperativer Aufgaben berechtigt, zusammen mit ihren Kooperationspartnern das genossenschaftliche Eigentum gemeinsam zu nutzen oder gemeinschaftliches Eigentum einschließlich gemeinsamer finanzieller Fonds für die gegenseitige Hilfe und Unterstützung bei Investitions-, Rationalisierungs- und Rekonstruktionsvorhaben oder als Rücklagefonds zur Überwindung unverschuldeter finanzieller Ausfälle in der Pflanzen- oder Tierproduktion zu bilden. 2Die gemeinsame Nutzung erfolgt im Interesse der Beteiligten Kooperationspartner zu den von ihnen im Statut oder der Kooperationsvereinbarung festgelegten Zwecken.

 

(2) Über die gemeinsame Nutzung des Eigentums der Kooperationspartner und über das gemeinschaftliche Eigentum und seine Nutzung sowie über die Verwendung der Ergebnisse gemeinsamer Wirtschaftstätigkeit entscheiden auf der Grundlage der Rechtsvorschriften die Kooperationspartner selbst.

 

(3) 1Bei der Bildung gemeinschaftlichen Eigentums sind die zu erbringenden Anteile der Kooperationspartner zu vereinbaren und auszuweisen. 2Volkseigentum ist gesondert auszuweisen. 3Wird Eigentum eines Kooperationspartners von anderen Kooperationspartnern genutzt, ist dieses wie das Eigentum des nutzenden Kooperationspartners geschützt.

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