(1) 1Die Kooperation wird durch die LPG und ihre Kooperationspartner freiwillig und nach den Grundsätzen der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils aller Kooperationspartner organisiert. 2Über die Gestaltung der Kooperationsbeziehungen der LPG entscheiden die Genossenschaftsbauern in den Vollversammlungen ihrer LPG. 3Bei allen Formen der Kooperation behalten die LPG ihre ökonomische und juristische Selbständigkeit. 4Genossenschaftsbauern, die im Auftrage ihrer LPG in anderen LPG, in volkseigenen Gütern und kooperativen Einrichtungen oder in anderen sozialistischen Betrieben der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft tätig sind, werden alle Rechte aus der Mitgliedschaft durch ihre LPG gewährleistet, sofern diese nicht von den LPG, den volkseigenen Gütern, den kooperativen Einrichtungen oder den anderen sozialistischen Betrieben der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft übernommen werden, in denen die delegierten Genossenschaftsbauern tätig sind.

 

(2) 1Die LPG und ihre Kooperationspartner schaffen sich zur Leitung und Planung der Kooperation gemeinsame Organe und delegieren in diese ihre Bevollmächtigten. 2Festlegungen über die Aufgaben, Rechte und Pflichten dieser Organe bedürfen der Zustimmung aller Kooperationspartner. 3Die Bevollmächtigen haben in den Vollversammlungen ihrer LPG regelmäßig über die Durchführung der kooperativen Arbeit und die Entwicklung der kooperativen Beziehungen zu informieren und über ihre Tätigkeit Rechenschaft zu legen. 4Die Vorstände der LPG organisieren die Durchsetzung gemeinsam beratener und beschlossener Maßnahmen in den LPG oder unterbreiten diese, soweit das die Kooperationsvereinbarung vorsieht, der Vollversammlung zur Entscheidung.

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