Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Nordrhein-Westfalen, 05.02.2015 (AVE-Anfang: 01.01.2015, AVE-Ende: 31.12.2016)
Nummer: 25608.073
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen
Geltungsbereich: Arbeiter u. Auszubildende
Datum: 05. Februar 2015
Vorgänger: 25608.069
Nachfolger: 25608.078
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2015
AVE Ende 31. Dezember 2016
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 14. Juli 2015
Bemerkung
a) | Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) | Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen
Vom 24. Juni 2015
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 und Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen
der Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2015
– gültig ab 1. Januar 2015, mit einer Frist von drei Monaten erstmals kündbar zum 31. Dezember 2016 –,
abgeschlossen zwischen
dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft, Landesgruppe Nordrhein-Westfalen, Norsk-Data-Straße 3, 61352 Bad Homburg,
und
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Karlstraße 123–127, 40210 Düsseldorf,
mit Wirkung vom 1. Januar 2015,
mit den weiter unten stehenden Maßgaben für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen;
fachlich: für alle Betriebe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, die in Nordrhein-Westfalen liegen;
persönlich: für alle in diesen Betrieben tätigen gewerblichen Arbeitnehmer.
Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in der Anlage abgedruckt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Maßgaben:
Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden ausgenommen:
- von Nummer 2 die Lohngruppen 2. bis 4., 5.c, 6., 15., 17. und 19.,
- Nummer 4,
- Nummer 5.5,
- Nummer 7.2 und 7.3 sowie
- Anhänge und Protokollnotizen.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgendem Hinweis:
Der fachliche Geltungsbereich erfasst nur solche Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs ihren Sitz haben sowie Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines im örtlichen Geltungsbereich gelegenen Betriebs oder selbständigen Betriebsteiles unterliegen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien Abschriften des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs-/Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Minister für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen
vom 5. Februar 2015
gültig mit Wirkung ab 1. Januar 2015
Zwischen dem
BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT (BDSW),
Landesgruppe Nordrhein-Westfalen,
- einerseits -
und der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen,
- andererseits -
wird folgender Lohntarifvertrag geschlossen:
1. Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
räumlich:
für das Land Nordrhein-Westfalen.
fachlich:
für alle Betriebe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, die in Nordrhein-Westfalen liegen.
persönlich:
für alle in diesen Betrieben tätigen gewerblichen Arbeitnehmer.
Alle Berufsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer.
2. Löhne
Die Löhne betragen in den Lohngruppen
A | € ab dem 01.01.2015 |
€ ab dem 01.03.2015 |
|
1. | Sicherheitsmitarbeiter im Interventions-/ Revierdienst, Mitarbeiter mit Tätigkeiten im betriebseigenen technischen Bereich sowie Kurierfahrer Stunden-Grundlohn |
11,44 | 11,84 |
2. a) | Mitarbeiter in betriebseigenen Notruf- und Serviceleitstellen ohne Anordnungsbefugnis (NSL-Fachkraft) Stunden-Grundlohn |
11,85 | 12,26 |
2. b) | Mitarbeiter in betriebseigenen Notruf- und Serviceleitstellen, dem die Anordnungsbefugnis gegenüber allen Beschäftigten des Interventions-/ Revier- und Objektschutzdienstes sowie den Kontrolleuren übertragen ist (leitende NSL-Fachkraft) Stunden-Grundlohn |
12,60 | 13,04 |
3. | Ko... |
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