Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum durchführen. Spätester Zeitpunkt ist die Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im Monat Februar[1] des auf den Ausgleichszeitraum folgenden Kalenderjahres endet.

 
Hinweis

Ausschlussfrist beachten!

Bei einem Arbeitnehmer mit monatlichem Lohnzahlungszeitraum darf der Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den Monat Dezember des Ausgleichsjahres erfolgen. Spätester Termin ist die Lohnabrechnung für den Monat Februar im folgenden Kalenderjahr. Dieser Zeitraum kann sich allerdings durch eine frühere Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung entsprechend verkürzen. Damit ist gleichzeitig eine Änderung der einbehaltenen Lohnsteuerbeträge für das abgelaufene Lohnsteuerjahr, also auch der betriebliche Lohnsteuer-Jahresausgleich, nicht mehr möglich.

Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für den betreffenden Lohnzahlungszeitraum an Lohnsteuer erhoben hat. In der Lohnsteueranmeldung für diesen Monat sind die im betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge in einer Summe abzusetzen. Eine gesonderte Bescheinigung ist nicht mehr vorgesehen. Ergibt sich ausnahmsweise ein Fehlbetrag, übersteigt also die Gesamterstattung die für den betreffenden Monat anzumeldenden Lohnsteuerbeträge, erstattet das Betriebsstättenfinanzamt aufgrund der eingereichten Lohnsteueranmeldung den an die Arbeitnehmer gezahlten Mehrbetrag.

Ein besonderes Verfahren gilt bei maschineller Lohnabrechnung. Führt der Arbeitgeber die Lohnabrechnung maschinell durch, darf er den Ausgleich mit der Ermittlung der Lohnsteuer für den Monat Dezember zusammenfassen. Übersteigt die maschinell ermittelte Jahreslohnsteuer die für die vorausgegangenen Monate einbehaltene Lohnsteuer, gilt der Unterschiedsbetrag als Lohnsteuer, der für Dezember einzubehalten ist. Übersteigt dagegen die erhobene Lohnsteuer die ermittelte Jahreslohnsteuer, ist der Unterschiedsbetrag dem Arbeitnehmer mit dem Arbeitslohn für diesen Lohnzahlungszeitraum zu erstatten.

[1] § 42b Abs. 3 EStG i. d. F des StModernG.

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