Welche Aufwendungen bei der Ermittlung des Freibetrags eingetragen werden dürfen, ist im Gesetz geregelt.[1] Andere Ermäßigungsgründe sind nicht zulässig, sondern können erst nach Ablauf des Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Steuerlich abziehbare Aufwendungen werden auf Antrag des Arbeitnehmers vom Finanzamt ermittelt und an den ELStAM-Datenpool beim Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt. Das Bundeszentralamt für Steuern stellt die festgestellten Freibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereit. Der Arbeitgeber muss die elektronisch mitgeteilten Freibeträge vom Arbeitslohn abziehen, bevor er aus der Lohnsteuertabelle die Lohnsteuer ermittelt. Durch die zu berücksichtigenden Freibeträge ermäßigt sich die im Laufe des Jahres einzubehaltende Lohnsteuer.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge