Bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehe-/Lebenspartnern, die nicht dauernd getrennt leben, ist der Freibetrag je zur Hälfte auf die Ehe-/Lebenspartner aufzuteilen, wenn für beide ELStAM gebildet worden sind und sie keine andere Aufteilung beantragen.[1] Dieses Wahlrecht besteht unabhängig davon, wer die Aufwendungen trägt.

Abweichend davon kann ein Freibetrag wegen erhöhter Werbungskosten immer nur bei den ELStAM des Ehe-/Lebenspartners angesetzt werden, durch dessen Dienstverhältnis diese Aufwendungen voraussichtlich verursacht werden.

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