11.1 Umrechnung in einen Monatsfreibetrag

Die Summe der nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelten Aufwendungen ist als Freibetrag bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers zu bescheinigen. Der Jahresfreibetrag ist auf die noch verbleibenden Entgeltzahlungszeiträume des Kalenderjahres gleichmäßig zu verteilen; jeweils mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.

Davon abweichend muss das Finanzamt einen Freibetrag, der vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder noch im Januar beantragt wird, mit Wirkung vom 1.1. des laufenden Kalenderjahres eintragen. Diesen Jahresfreibetrag teilt das Finanzamt in Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge auf. Der Jahresbetrag wird hierzu durch die Zahl der im Ermäßigungsjahr in Betracht kommenden Monate (bzw. gegebenenfalls Wochen oder Tage) dividiert.

11.2 Hälftige Aufteilung des Freibetrags bei Ehe-/Lebenspartnern

Bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehe-/Lebenspartnern, die nicht dauernd getrennt leben, ist der Freibetrag je zur Hälfte auf die Ehe-/Lebenspartner aufzuteilen, wenn für beide ELStAM gebildet worden sind und sie keine andere Aufteilung beantragen.[1] Dieses Wahlrecht besteht unabhängig davon, wer die Aufwendungen trägt.

Abweichend davon kann ein Freibetrag wegen erhöhter Werbungskosten immer nur bei den ELStAM des Ehe-/Lebenspartners angesetzt werden, durch dessen Dienstverhältnis diese Aufwendungen voraussichtlich verursacht werden.

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