Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der betrieblichen Bedürfnisse unter Einbeziehung des Betriebsrats festzulegen. Die Urlaubsdauer soll so bemessen sein, dass der Erholungszweck nicht gefährdet ist. Grundsätzlich sind erst aus dem Vorjahr übertragene Resturlaubsansprüche zu gewähren.

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