Informationen über diesen Tarifvertrag

Lohn- u. Gehalts-TV, Gebäudereinigerhandwerk, Thüringen, 07.10.1998 (AVE-Anfang: 01.12.1998; AVE-Ende: 30.04.2001)

Nummer: 21201.177

Klassifizierung: Lohn- u. Gehalts-TV

Fachbereich: Gebäudereinigerhandwerk

Tarifgebiet: Thüringen

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende

Datum: 07. Oktober 1998

Vorgänger: 21201.156

Nachfolger: 21201.202

AVE
AVE Anfang 01. Dezember 1998
AVE Ende 30. April 2001

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 57 vom 24. März 1999

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Gebäudereiniger-Handwerk

vom 25. Februar 1999

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Freistaats Thüringen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich

der Lohn- und Gehaltstarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütungen vom 7. Oktober 1998 für das Gebäudereiniger-Handwerk in Thüringen

mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 für den Freistaat Thüringen

für allgemeinverbindlich erklärt.

Unterzeichnet:

Thüringer Ministerium für Soziales und Gesundheit

Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk

vom 7. Oktober 1998

Zwischen der

Landesinnung Thüringen des Gebäudereiniger-Handwerks

und der

IG Bauen - Agrar - Umwelt

Thüringen

wird nachstehender Tarifvertrag geschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

Räumlich: Das Land Thüringen

 

2.

Fachlich: Alle Betriebe des Gebäudereiniger-Handwerks.

 

3.

Persönlich: Alle Arbeitnehmer und Auszubildenden, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 (SGB VI), eine geringfügige Beschäftigung ausüben.

§ 2 Lohngleichheitsgrundsatz

Zwischen den Löhnen männlicher und weiblicher Arbeitnehmer besteht bei gleicher Tätigkeit kein Unterschied. Die Tariflöhne gelten als Mindestlöhne für eine normale Arbeitsleistung im Sinne des § 4 des Tarifvertragsgesetzes.

Beschäftigungsarten (Tätigkeitsbereiche)

 

1.

Die Tätigkeitsbereiche des Gebäudereiniger-Handwerks sind die Arbeitsbereiche, in denen Arbeitnehmer mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abschnitt II beschäftigt werden.

 

2.

Für die Beschäftigung mit Tätigkeiten in der Glasreinigung und Gebäudereinigung, Gebäudeinnenreinigung und Unterhaltsreinigung sind die im Rahmentarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks vom 22. September 1995, § 18 festgelegten Lohngruppen in Verbindung mit den in § 19 festgelegten Lohnschlüsselzahlen maßgebend.

§ 3 Lohngruppen und Löhne

Es gelten folgende Lohngruppen und Löhne:

Tätigkeitsbereich 1 - (A)      
Glasreinigung und Gebäudeaußenreinigung      
       
  ab 1.12.1998 ab 1.1.2000  
Fachvorarbeiter/innen 115% 16,59 DM 16,84 DM
Das sind Facharbeiter, die in allen Bereichen des Gebäudereiniger-Handwerks eingesetzt werden können und vom Arbeitgeber schriftlich zum Fach-Vorarbeiter ernannt worden sind.      
       
Facharbeiterlinnen (Ecklohn A) 100% 14,43 DM 14,65 DM
Das sind Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung und Arbeitnehmer, die erfolgreich die Gesellenprüfung abgelegt haben und in allen Fachbereichen des Gebäudereiniger-Handwerks eingesetzt werden können.      
       
Reiniger/innen 90% 12,99 DM 13,18 DM
Das sind Arbeitnehmer, die nach zweijähriger betrieblicher Einarbeitung und entsprechender Eignung in fachlichen Teilbereichen eingesetzt werden.      
       
Helfer/innen 85% 12,26 DM 12,44 DM
Das sind Arbeitnehmer, die Hilfsarbeiten in der Glas- und Außenreinigung ausführen oder sich in der betrieblichen Einarbeitungszeit zum Reiniger befinden.      
       
Tätigkeitsbereich 2 - (B)      
Unterhaltsreinigung und Gebäudeinnenreinigung      
       
  ab 1.12.1998 ab 1.1.2000  
Vorarbeiter/innen für Arbeitsgruppen 115% 12,38 DM 12,57 DM
mit mehr als 15 Arbeitnehmern      
       
Vorarbeiter/innen 110% 11,85 DM 12,03 DM
Das sind Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer besonderen Eignung und der fachlichen Erfahrung vom Arbeitgeber schriftlich zum/zur Vorarbeiter/in ernannt worden sind.      
       
Reiniger/innen (Ecklohn B) 100% 10,77 DM 10,93 DM
Das sind Arbeitnehmer, die ausschließlich Innenreinigungs- und Unterhaltsreinigungsarbeiten ausführen.      
       
Tätigkeitsbereich 3 - Bauschlußreinigung      
  ab 1.12.1998 ab 1.1.2000  
Vorarbeiter/innen von Arbeitsgruppen mit mehr als 15 Arbeitnehmern vom Ecklohn B 125% 13,46 DM 13,66 DM
       
Vorarbeiter/innen vom Ecklohn B 120% 12,92 DM 13,11 DM
Das sind Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer besonderen Eignung und der fachlichen Erfahrung vom Arbeitgeber schriftlich zum/zur Vorarbeiter/in ernannt worden sind.      
       
Reiniger/innen vom Ecklohn B 115% 12,38 DM 12,57 DM
Das sind Arbeitnehmer, die Bauschlußreinigungsarbeiten ausführen.      
       
Lohn jugendlicher Arbeitnehmer      
       
Arbeitnehmer ohne abgeschloss...

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