Rz. 69
Aktien einer Aktengesellschaft können materiell oder immateriell ausgegeben werden. Das AGG regelt, dass bei materiellen Aktien die Gesellschafter in einem Gesellschafterregistrierungsbuch eingetragen sein müssen. Materielle Aktien sind Wertpapiere. Bei immateriellen, also nicht verbrieften Aktien, sind deren Inhaber in den persönlichen Wertpapierdepots der Gesellschafter auszuweisen.
Rz. 70
Die Vorschriften über die Verwaltung persönlicher Wertpapierdepots der Gesellschafter sowie die Vorschriften über die Eintragung der Inhaber materieller Aktien erlässt die Regierung der Republik Litauen als Verordnung. Die persönlichen Wertpapierdepots werden von der Gesellschaft verwaltet. Die Gesellschaft kann durch Vertrag einen Depotverwalter mit der Verwaltung persönlicher Wertpapierdepots beauftragen.
Rz. 71
Grundsätzlich sind die Gesellschafter im Handelsregister nicht ausgewiesen, anders nur, wenn es sich um einen Alleingesellschafter handelt. Seit 2010 besteht für die geschlossenen Aktiengesellschaften allerdings die Pflicht, eine Gesellschafterliste bei dem Handelsregister einzureichen. Diese muss u.a. folgende Informationen beinhalten:
▪ | Name, Handelsregisternummer und Sitz der geschlossenen Aktiengesellschaft; |
▪ | Angaben zu jedem Gesellschafter (bei natürlichen Personen: Vorname, Name, Personenkennziffer, Wohnort bzw. Korrespondenzadresse; bei juristischen Personen: Firma, Rechtsform, Eintragungsregister (nur für ausländische juristische Personen), Handelsregisternummer und Sitz); |
▪ | Anzahl der im Eigentum jedes Gesellschafters stehenden Aktien nach Gattungen und ihren Nennbetrag; |
▪ | Datum des Erwerbs der Aktien; |
▪ | Erstellungsdatum der Gesellschafterliste. |
Änderung dieser Angaben sind dem Handelsregister zusammen mit einer aktuellen Gesellschafterliste innerhalb von fünf Tagen anzuzeigen. Die Verantwortung dafür trägt grundsätzlich der Geschäftsführer. Die Gesellschafterliste kann von Dritten beim Handelsregister abgerufen werden.
Rz. 72
In den persönlichen Wertpapierdepots der Gesellschafter müssen u.a. folgende Daten festgelegt werden:
▪ | Name, Handelsregisternummer und Sitz der Gesellschaft; | ||||||||||||||||||||
▪ | Handelsregister, bei dem die Daten über die Gesellschaft gesammelt und aufbewahrt werden; | ||||||||||||||||||||
▪ | Nummer des MwSt-Zahlers, wenn die Gesellschaft der MwSt-Zahler ist; | ||||||||||||||||||||
▪ | Nummer des Depots; | ||||||||||||||||||||
▪ | Gattungen und Nennbeträge der im Depot berechneten Aktien; | ||||||||||||||||||||
▪ | Daten über die Gesellschafter:
|
||||||||||||||||||||
▪ | während jeder separaten Operation (sog. Inschrift):
|
Rz. 73
Im Gesellschafterregistrierungsbuch sollen vor allem folgenden Daten festgehalten werden:
▪ | Daten über jeden Gesellschafter:
|
||||
▪ | Anzahl und Nennbetrag der vom Gesellschafter erworbenen Aktien nach Gattungen; Nummern der materiellen Aktien; | ||||
▪ | Information über die Bezahlung der Aktien; | ||||
▪ | Information über die Disponierungsbeschränkungen mit den Aktien oder die Beschränkungen der anderen Rechte; | ||||
▪ | Information über die Überlassung der Rechte. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen