Rz. 44

Für eine Ehescheidung im beiderseitigen Einverständnis der Ehegatten müssen die folgenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 3.51 Teil 1 ZGB):

seit der Eheschließung ist mehr als ein Jahr vergangen;
beide Ehegatten haben einen Vertrag über die Scheidungsfolgen geschlossen (Vermögensteilung, Kinderunterhalt etc.);
beide Ehegatten sind voll geschäftsfähig.
 

Rz. 45

Das Gericht fällt die Entscheidung über die Ehescheidung, wenn es davon überzeugt ist, dass sich die Ehe faktisch aufgelöst hat. Die Ehe gilt als aufgelöst, wenn die Ehegatten nicht mehr zusammenleben und keine Hoffnung besteht, dass sie wieder zusammenleben werden. Es wird vermutet, dass die Ehe sich aufgelöst hat, wenn die Ehegatten mehr als ein Jahr weder eine gemeinsame Hauswirtschaft noch ein Eheleben führen (Art. 3.53 Teil 1, 2 ZGB). Es sind außerdem die Gründe anzugeben, warum nach Meinung der Ehepartner die Ehe gescheitert ist.

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