Leitsatz

Sehr viele Internet-Versandhäuser verstoßen mit ihren Websites immer noch gegen geltendes Recht. Preisinfos müssen Umsatzsteuer und Versandkosten ohne große Umwege erkennen lassen.

 

Sachverhalt

Ein Händler hatte neben den Produktabbildungen zwar Preise genannt, jedoch nicht darauf hingewiesen, dass die Preise inklusive Umsatzsteuer und exklusive Versandkosten zu verstehen sind. Infos zu diesen Themen gab es für die Kunden nur, wenn sie auf einen weiter unten auf der Seite platzierten Link "AGB"klickten. Das reicht nicht aus, um der Preisangabenverordnung (PAngV) gerecht zu werden, befand das Gericht und gab einem Unterlassungsantrag gegen das Unternehmen in großen Teilen statt.

Preise und deren Bestandteile, wie z.B. die Umsatzsteuer und die Versandkosten, müssen dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sein sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Zwar muss nicht schon auf der Angebotsseite mitgeteilt werden, dass der Preis auch die Umsatzsteuer und die sonstigen Preisbestandteile enthält. Denn die Verbraucher sehen es als selbstverständlich an, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es genügt daher i.d.R., dass die durch § 1 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden. Hier ist es wichtig, dass eine solche Seite vor Einleitung des Bestellvorgangs vom Kunden aufgerufen werden muss, also noch vor Befüllen des elektronischen Warenkorbs. Informationen in anderen, lediglich über allgemeine Links, so z.B. den Link "AGB" oder "Service", zugängliche Rubriken genügen jedoch nicht.

 

Hinweis

Abmahnungen wegen Rechtsverstößen dieser Art sind im Internet an der Tagesordnung. Stolpersteine im Internet: Kennen bzw. beachten sollte ein professioneller Anbieter die Impressumspflicht, die Regelungen zum Fernabsatz und die InformationspflichtenVO und eben die im obigen Fall vernachlässigte Preisangabenverordnung.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.03.2008, 6 U 85/07

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