Der EuGH bejaht diese Frage! Die Mehrwertsteuerrichtlinie sei anwendbar. Es handele sich bei der Wärmelieferung um die Lieferung eines Gegenstands, der grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliege. Insbesondere handele es sich bei der Lieferung von Wärme um eine wirtschaftliche Tätigkeit. Die Wohnungseigentümer zahlten als Gegenleistung für die gelieferte Wärme ein dem konkreten Verbrauch entsprechendes Entgelt. Ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Gewinne erziele, sei unerheblich. Nach der Mehrwertsteuerrichtlinie hätten die Mitgliedstaaten die "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" zwar von der Steuer zu befreien. Dies erlaube es aber nicht, die Lieferung von Wärme durch eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer an die Wohnungseigentümer – wie im deutschen Umsatzsteuergesetz vorgesehen – von der Umsatzsteuer zu befreien. Die Befreiung nach der Mehrwertsteuerrichtlinie lasse sich nämlich damit erklären, dass die Vermietung von Grundstücken, auch wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit sei, normalerweise eine passive Tätigkeit darstelle, die nicht zu einer signifikanten Wertschöpfung führe. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe jedoch mit der Lieferung von Wärme einen körperlichen Gegenstand verkauft, der auf die Nutzung eines anderen körperlichen Gegenstands zurückzuführen sei, bei dem es sich zwar um ein Grundstück handele, ohne dass jedoch den Wohnungseigentümern das Recht gewährt würde, ein Grundstück, hier das Blockheizkraftwerk, in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen.

Hinweis

  1. Die Entscheidung klärt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, soweit sie selbst Wärme herstellt und diese den Wohnungseigentümern zur Verfügung stellt, auf diese Leistungen Umsatzsteuer schuldet. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist in den Augen des Gesetzgebers in Bezug auf Steuern ein Unternehmer. Er geht – zu Unrecht – davon aus, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den Wohnungseigentümern das gemeinschaftliche Eigentum zur Verfügung stellt. Richtig ist hingegen, dass es im aktuellen Recht eine Pflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist, das gemeinschaftliche Eigentum zu erhalten und sie insoweit Unternehmerin ist. Als Unternehmerin erbringt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den Wohnungseigentümern Leistungen. Umgekehrt folgt daraus, dass Leistungen, die an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erbracht werden, auch nur an diese erbracht werden und umsatzsteuerlich nicht den Wohnungseigentümern zugerechnet werden. Dementsprechend richtet der leistende Unternehmer die Rechnung auch an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
  2. § 4 Nr. 13 UStG befreit die zentralen Leistungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer an die Wohnungseigentümer von der Umsatzsteuer: Danach sind die Leistungen steuerbefreit, soweit sie in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen. Hintergrund dieser Steuerbefreiung ist die Überlegung des Gesetzgebers, dass die Wohnungseigentümer in der Regel private Selbstnutzer sind, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und daher nicht mit Umsatzsteuer belastet werden sollen. Die Wohnungseigentümer sollen Mietern und Eigentümern von z. B. Einfamilienhäusern so weit wie möglich gleichgestellt werden. Führt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – aus welchen Gründen auch immer – Erhaltungsmaßnahmen im Sondereigentum durch, ist diese Leistung nicht steuerbefreit. Denn die Steuerbefreiung setzt Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum voraus. Ebenso nicht steuerbefreit sind Leistungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer an Nicht-Eigentümer. Leistungen Dritter werden in der Regel aufgrund eines Vertrags erbracht, den der Verwalter für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abschließt. Die Dritten erbringen die Leistungen daher der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht einzelnen Wohnungseigentümern.
  3. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 13 UStG nach § 9 Abs. 1 UStG verzichten. Diese Entscheidung treffen die Wohnungseigentümer durch einen Beschluss nach § 19 Abs. 1 WEG oder der Verwalter, sofern die Wohnungseigentümer ihn nach § 27 Abs. 2 WEG ermächtigt haben. Im Falle des Verzichts kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen abziehen und so ihre Leistungen gegenüber den Wohnungseigentümern steuerpflichtig machen. Voraussetzung ist, dass der Wohnungseigentümer selbst Unternehmer ist. Diese Option kann auf einzelne Wohnungseigentümer beschränkt werden. Wenn z. B. nur ein Eigentümer sein Teileigentum für unternehmerische Zwecke nutzt und dabei nicht-steuerbefreite Umsätze ausführt (etwa ein Restaurant), kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nur ihm gegenüber auf die Steuerbefreiung verzichten. Die Option kann auf einzelne Leistungen beschränkt werden. Wenn in der Gemeinschaftsordn...

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