Rz. 32

Die Gründer haben die Gründungserklärung in beglaubigter Form zu unterzeichnen. Das Gleiche gilt für die Annahmeerklärungen der Verwaltungsräte der Gesellschaft. Eine Beurkundung dieser Dokumente kann auch im Ausland in notarieller Form vorgenommen werden. Auch beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags können sich die Gesellschafter vertreten lassen. Art. 390 Abs. 1 PGR geht ausdrücklich von den Gesellschaftern oder ihrer Vertreter aus.

 

Rz. 33

Sowohl die General- als auch die Spezialvollmacht sind öffentlich zu beurkunden. Formulierungsvorschläge bietet das Amt für Justiz auf der Website an.[20] Die Spezialvollmacht wird i.d.R. auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft beschränkt, enthält aber Substitutionsbefugnis, d.h. die Möglichkeit zur Übertragung auf Dritte.

Auszug Generalvollmacht: "Der Bevollmächtigte ist berechtigt, Rechtshandlungen jeder Art für den Vollmachtgeber vorzunehmen, insbesondere (…). Der Vollmachtgeber anerkennt alle Handlungen und Erklärungen seines Bevollmächtigten als für ihn unbedingt rechtsverbindlich. (…)"

[20] Siehe www.llv.li.

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