Rz. 31

Die Verordnung vom 11.2.2003 über das Öffentlichkeitsregister (Öffentlichkeitsregisterverordnung; ÖRegV i.d.F. LGBl 2013 Nr. 12)[19] bestimmt zur Frage der Sprache in § 4 generell, dass die Eintragungen in das Register in deutscher Sprache vorgenommen werden. Vorbehalten bleibt die Eintragung fremdsprachiger Fassungen der Firma. Belege können in einer anderen Sprache eingereicht werden. Wird die Einsicht Dritter dadurch beeinträchtigt, so kann das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt eine beglaubigte Übersetzung verlangen. Bei Sitzunternehmungen können nach Ermessen des Amtes für Justiz die Eintragungen neben der deutschen auch in einer fremden Sprache geschehen, wobei aber lateinische Buchstaben verwendet werden müssen.

[19] LGBl 2003 Nr. 66, zul. geändert durch LGBl 2020 Nr. 28.

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