Rz. 11

Ansprechpartner für die Gründung einer GmbH sind die zugelassenen Rechtsanwälte. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung ist insoweit ratsam, aber letztlich nicht zwingend. Am 1.1.2020 trat das am 3.10.2019 beschlossene Notariatsgesetz in Kraft (LGBl 2019 Nr. 306) mit der das Notariat in Liechtenstein eingeführt wurde. Aufsicht führt eine Notarkammer.

 

Rz. 12

Seit der Reform des GmbH-Rechts, welches seit dem 1.1.2017 in Kraft getreten ist, ist eine vereinfachte und damit auch kostengünstigere Gründung ohne öffentliche Beurkundung möglich. Voraussetzungen dafür sind: Die Gesellschaft darf höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer haben, die Statuten der Gesellschaft sind nach Maßgabe der vom Amt für Justiz zur Verfügung gestellten Mustervorlagen zu erstellen und darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden (Art. 390 Abs. 5 PGR).

 

Rz. 13

Die Gründung kann prinzipiell auch vom Ausland aus erfolgen, da Stellvertretung möglich ist. Mit dem/den ausdrücklich in Art. 390 Abs. 1 PGR vorgesehenen "Vertreter/n" der Gesellschafter kann das Verfahren beschleunigt werden. Mantel- oder Vorratsgesellschaften wären zwar prinzipiell unproblematisch; in der Praxis dürfte dies angesichts des unkomplizierten und schnellen Gründungs- und Eintragungsverfahrens keine Rolle spielen.

 

Rz. 14

Nach der Abfassung der Statuten folgen die Beurkundung und Anmeldung zum Öffentlichkeitsregister. Die GmbH entsteht durch Beurkundung der Statuten nebst deren Eintragung, Art. 390 Abs. 1 PGR.

 

Rz. 15

Bezüglich der Anerkennung der Vorgesellschaft ist grundsätzlich zwischen tätigen (Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes) und nicht tätigen ("Sitzgesellschaft") Gesellschaften zu unterscheiden. Bei nicht tätigen Gesellschaften erfolgt die Gründung binnen kürzester Zeit, so dass die Rechtsfähigkeit und die Anerkennung im Vorgründungsstadium zu vernachlässigen sind. Grundsätzlich ist jedoch eine Rechtsfähigkeit unter den folgenden genannten Voraussetzungen nicht von vornherein auszuschließen. Tätige Gesellschaften sind bereits im Gründungsstadium (im Verfahren zum Erhalt der Gewerbebewilligung) handlungsfähig. Der Firma der Gesellschaft ist im Gründungsstadium der Zusatz "in Gründung" hintanzustellen.

 

Rz. 16

Die Vorgesellschaft wird durch die Gründer vertreten, die bis zum Zeitpunkt der Gründung (Eintragung der Gesellschaft im Öffentlichkeitsregister) unbeschränkt haften.

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