Verfahrensgang
AG Pirmasens (Entscheidung vom 23.09.2009; Aktenzeichen 2 C 131/09) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des AG Pirmasens vom 23.09.2009 wie folg abgeändert.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.244,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird desweiteren verurteilt, an die Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 156,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2009 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte zu 76 % und die Klägerin zu 24 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand)
Der zulässigen Berufung bleibt der Erfolg in der Sache weitgehend versagt. Der Klägerin steht über die bereits geleistete Zahlung hinaus ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe von 1.244,86 € aus § 115 VVG i. V. m. § 7 I StVG gegen die Beklagte zu. Dem steht weder der Einwand hinsichtlich der Reparaturdauer (Ziffer 1) entgegen, noch ist die Angemessenheit des Mietwagentarifs zu beanstanden (Ziffer 2). Allerdings muss sich die Klägerin ersparte Eigenaufwendungen anrechnnen lassen (Ziffer 3).
1. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass direkt am 07.10.2008, am Tag nach dem Unfall, ein Gutachter beauftragt worden war, der noch am selben Tag die Fahrzeugbesichtigung vornahm.
Das schriftliche Gutachten sei erforderlich gewesen, da ein Totalschaden im Raume stand. Eine Notreparatur sei wegen des Verdachtes eines Schadens an der Hinterachse nicht möglich gewesen. Umgehend nach Vorlage des Gutachtens am 14.10.2008 wurde Reparaturauftrag erteilt, wobei die Reparatur bis 24.10.2008 dauerte, ohne dass der Klägerin irgendwelche Verzögerungen anzuleisten seien.
An diese Feststellungen des Erstrichters einschließlich der diesen Feststellungen zu Grunde liegenden Beweiswürdigung ist die Kammer gebunden, solange nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit begründen und daher deren erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Letzteres ist nur der Fall, wenn die Beweiswürdigung Denk- oder Rechtsfehler aufweist oder sonst objektivierbare Zweifel bestehen, in deren Folge die getroffene Entscheidung als nicht mehr überzeugend anzusehen ist. Bloße subjektive Zweifel genügen nicht (vgl. BGHZ 159, 254, 258; 162, 313, 316; BGH NJW 2006, 152, 153; NJW 2007, 2920, 2921). Solche objektivierbaren Zweifel zeigt die Berufung nicht auf. Das Amtsgericht hat seine Feststellungen auf die durchgeführte Beweisaufnahme in Form der Einvernahme des Zeugen (...) gestützt, was nicht zu beanstanden ist. Dass das Ergebnis der Beweisaufnahme teilweise von den ursprünglichen Angaben der Klägerin abwich, führt nicht zu einer fehlerhaften Beweiswürdigung durch das Amtsgericht gemäß § 286 ZPO. Demgemäß sind die vermeintlichen Widersprüchlichkeiten des klägerischen Vortrages (Datum Reparaturauftrag, Verzögerungen im Reparaturablauf, Ausschluss einer Notreparatur) unerheblich.
Dies gilt um so mehr, als der Klägerin ein Verschulden an der Reparaturdauer nicht anzulasten ist. Der Geschädigte darf die Erteilung des Reparaturauftrages zwar nicht schuldhaft hinauszögern und auf diese Weise vermeidbare zusätzliche Kosten produzieren. Er ist aber auch nicht verpflichtet, umgehend einen Reparaturauftrag zu erteilen. Vielmehr darf er die Erteilung des Reparaturauftrages zurückstellen, bis ein hierzu erforderliches Gutachten vorliegt (vgl. OLG Düsseldorf DAR 2006, 269, 270; NJW-RR 2008, 1711, 1712; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 2007, § 249 Rdnr. 246; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Auflage, § 249 Rdnr. 37). Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Frage der Reparaturwürdigkeit nicht ohne Weiteres entscheiden lässt, etwa weil das Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens (Überschreiten der 130 %-Grenze) nicht sicher zu klären ist. In diesem Fall ist der zusätzliche Zeitraum, der zur Klärung dieser Frage notwendig ist, das Risiko des Schädigers und nicht des Geschädigten. Da nach den Angaben des Zeugen (...) aufgrund des erheblichen Schadens das Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschaden gerade fraglich war, durfte die Klägerin das Gutachten folglich abwarten. Es entspricht nämlich ohne Weiteres der Erfahrung, dass im umgekehrten Fall (Reparaturauftrag sofort erteilt, später Gutachten mit wirtschaftlichem Totalschaden) die Beklagte der Klägerin vorgehalten hätte, sie habe bis zur Erstattung des Gutachtens abwarten müssen.
2. Darüber hinaus ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die Angemessenheit der Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste ermittelt hat.
2.1 Den Normaltarif am örtlich relevanten Markt brauchen die Gerichte nicht durch Sachverständige oder in sonstiger Weise konkret zu bestimmte...