Entscheidungsstichwort (Thema)

Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses gegen Mietschulden aus der Zeit nach der frühestmöglichen Kündigung des Wohnungsmietvertrages durch den Erben

 

Orientierungssatz

1. Auch in Fällen, in denen der Erbe eines Mieters nicht nach BGB § 569 Abs 1 S 2 bzw BGB § 569a Abs 6 S 2 kündigt, stellen sich die für die Zeit nach dem frühestmöglichen Kündigungstermin anfallenden Mietzinsansprüche als Nachlaßverbindlichkeiten dar. Das reine Unterlassen der Kündigung des Mietverhältnisses durch den Erben kann grundsätzlich nicht zur Begründung einer Eigenverbindlichkeit führen. Dies hat zur Folge, daß der Erbe auch gegen solche Mietzinsansprüche die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses gemäß BGB § 1990 erheben kann.

2. Dies gilt jedoch nur mit der Einschränkung, daß in den Fällen, in denen die Kündigung des Mietverhältnisses bewußt unterbleibt, um das Vertragsverhältnis zum zweck der ungestörten Abwicklung des Nachlasses fortzuführen, sich also die unterlassene Kündigung als Verwaltungsmaßnahme im Hinblick auf den Nachlaß darstellt, hinsichtlich der entstehenden Mietschulden eine sogenannte Nachlaßerbenschuld angenommen werden kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1737317

MDR 1997, 34

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