Verfahrensgang

AG Mettmann (Entscheidung vom 21.12.2010; Aktenzeichen 45 F 92/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21. Dezember 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mettmann abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Nebenintervention haben die Kläger zu zahlen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung von Anwaltshonorar anlässlich eines Gerichtstermins vom 13. Januar 2009 vor dem Amtsgericht Mettmann - 45 F 92/08 - in der Familiensache seiner damaligen Ehefrau gegen ihn auf Zahlung von Anwaltshonorar in Höhe von 2.214,59 EUR zuzüglich verauslagter 3,50 EUR Gerichtsgebühren in Anspruch. Im vorgenannten Termin hat der Kläger zu 1.) den Beklagten vertreten, der ebenfalls an Gerichtsstelle anwesend war.

Der Beklagte hat die Aktivlegitimation des Klägers zu 2.) bestritten und ebenso, den Kläger zu 2 beauftragt zu haben. Er hat behauptet, der Kläger zu 1.) sei von Rechtsanwalt K, dem Verfahrensbevollmächtigten seiner Ehefrau, der Streithelferin, beauftragt worden. Zudem sei ein Gebührenverzicht vereinbart worden.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des damaligen Direktors des Amtsgerichts Mettmann N.B., des amtierenden Richters in der Verhandlung vom 13. Januar 2009 und des Verfahrensbevollmächtigten, der Streithelferin Rechtsanwalt K. jeweils als Zeugen. Durch die angefochtene Entscheidung, auf deren tatsächliche Feststellungen die Kammer gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug nimmt, hat das Amtsgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 2.218,09 EUR nebst Zinsen an die Kläger verurteilt.

Das AG hat zunächst die Aktivlegitimation der Kläger bejaht, weil der Kläger zu 1.) seinen Gebührenanspruch an die Mitglieder der Sozietät XY pp. abgetreten habe. Die Beweisaufnahme habe zudem ergeben, dass der Beklagte den Kläger zu 1.) mit der Wahrnehmung des Termins vom 13. Januar 2009 beauftragt habe. Dass der Kläger zu 1.) auf sein ihm zustehendes Anwaltshonorar verzichtet habe, habe der beweisbelastete Beklagte nicht bewiesen.

Zur Frage der Bevollmächtigung des Klägers zu 1.) durch den Beklagten hat das Amtsgericht in seiner Beweiswürdigung folgendes ausgeführt: Der Zeuge N.B. habe bei seiner Vernehmung u.a. glaubhaft bekundet, dass er nach Lesen des Protokolls vom 13. Januar 2009 davon ausgehe, dass er den Antragsgegner, jetzigen Beklagten, darüber belehrt habe, dass er einen Anwalt benötige, der insgesamt bevollmächtigt sei. Auch sei er sich sicher, dass der Beklagte Rechtsanwalt X. bevollmächtigt habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen Rechtsanwalt K. Dieser Zeuge habe u.a. bekundet, dass der Beklagte auf jeden Fall gefragt worden sei, ob er mit einer Bevollmächtigung des Klägers einverstanden sei. Der Beklagte habe erklärt, dass er damit einverstanden sei. Bei diesen übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen sei davon auszugehen, dass tatsächlich eine Beauftragung des Klägers erfolgt sei.

Bezüglich des vom Beklagten behaupteten Gebührenverzichts lautet die amtsgerichtliche Beweiswürdigung wie folgt:

Es ergebe sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen N.B., der hinsichtlich der Vereinbarung der Parteien und möglicher Gespräche zwischen ihnen keine Angaben hat machen können, eine Gebührenverzichtserklärung des Klägers nicht. Auch aus der Aussage des Zeugen Rechtsanwalt K. ergebe sich nicht, dass eine Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Kläger mit dem erforderlichen Inhalt auf Verzicht der Geltendmachung von Rechtsanwaltsgebühren getroffen worden sei. Zwar habe der Zeuge K. bekundet, dass vereinbart worden sei, dass für die kurzfristige Bevollmächtigung keine Rechtsanwaltsgebühren erhoben würden. Andererseits habe er bekundet, dass diese Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zustande gekommen sei. Andererseits habe der Zeuge aber ausgesagt, dass der Beklagte eigene Erklärungen gegenüber dem Kläger gemacht haben müsse. Der Beklagte selbst habe aber im Verfahren mitgeteilt, dass neben einem "Guten Tag" und einem "Auf Wiedersehen" es keinerlei Gespräche zwischen den Parteien gegeben habe. Insoweit ergebe sich ein Widerspruch vom Vortrag des Beklagten zur Aussage des Zeugen Kam. Dies führe dazu, dass in dieser Frage das Gericht sich außerstande sehe, der Aussage des Zeugen K zu folgen. Auch dieser Zeuge habe nicht detailliert bekunden können, dass es tatsächlich zu einer Gebührenverzichtsvereinbarung zwischen den Parteien gekommen sei.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Den Klägern steht der geltend gemachte Gebührenanspruch nicht zu, weil die erstinstanzliche Beweisaufnahme entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ergeben hat, dass zwischen dem Kläger zu 1.) und dem Beklagten eine Gebührenverzichtsvereinbarung für die Tätigkeit des Klägers zu 1.) im Termin vom 13. Januar 2009 vor dem Familiengericht in Mettmann zustande gekommen ist.

Zunächst hat die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 ZPO von der Feststellung des Amtsgerichts auszugehen, dass der Beklagte den...

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