Verfahrensgang

AG Solingen (Entscheidung vom 22.09.2011; Aktenzeichen 13 C 149/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 22.09.2011 (13 C 149/11) abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.403,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger vermietete geschäftlich ein Wohnmobil, das am 10.09.2010 in einen Unfall verwickelt war. Das Fahrzeug war im Rahmen eines Vollkaskovertrages bei der Beklagten versichert. Vertragsbestandteil waren Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung Klassik (AKB) mit Stand vom 01.10.2007. Der Kläger ließ den Fahrzeugschaden durch einen Versicherungsmakler am 13.09.2010 der Beklagten melden. Diese erteilte einem Sachverständigen am 15.09.2010 den Auftrag, die Fahrzeugschäden zu begutachten. Der Sachverständige besichtigte das Fahrzeug am 16.09.2010. Am 15.10.2010 legte er der Beklagten ein Gutachten vor, das auch verschiedene Restwertangebote enthielt, darunter eines aus Polen zu einem Betrag von 25.740,- € brutto. Der Gutachter ermittelte Reparaturkosten von 15.939,99 € netto, einen Wiederbeschaffungswert von 25.882,35 € netto sowie einen Fahrzeugrestwert von 25.740,- € brutto. Am 31.10.2010, der Kläger hatte das von der Beklagten eingeholte Gutachten bis dahin immer noch nicht erhalten, verkaufte er das Wohnmobil für 20.500,- € weiter. Erst am 08.11.2010 übersandte die Beklagte das Gutachten mit den Restwertangeboten dem vom Kläger eingeschalteten Versicherungsmakler per E-Mail.

Von einer weitergehenden Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist teilweise begründet.

1.

a)

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem mit ihr geschlossenen Vertrag über eine Vollkaskoversicherung gemäß Ziffer A.2.6.1 der einbezogenen AKB vom 01.10.2007 noch einen Anspruch auf Zahlung von 4.403,36 €. Die Voraussetzungen der Ziffer A.2.6.1 der AKB liegen vor. Das Fahrzeug des Klägers hatte einen Totalschaden im Sinne von Ziffer A.2.6.6 AKB und damit auch im Sinne von Ziffer A.2.6.1 AKB. Die Reparaturkosten laut Gutachten des Sachverständigen Schröter lagen mit 15.939,99 € über dem Wiederbeschaffungsaufwand (vgl. Satz 2 der Ziffer A.2.6.6 der AKB), unabhängig davon, ob, wie die Beklagte meint, ein Restwert in Höhe von 21.630,25 € netto oder, wie der Kläger meint, ein Restwert in Höhe von 17.226,89 € netto anzunehmen ist.

Im Falle eines Totalschadens richtet sich der Anspruch aus Ziffer A.2.6.1 AKB auf Zahlung des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des vorhandenen Restwerts. Der zwischen den Parteien unstreitige Wiederbeschaffungswert des Wohnmobils belief sich auf 25.882,35 €. Der Kläger erzielte für das Fahrzeug durch einen Verkauf noch einen Restwert von 17.226,89 € netto. Damit ergibt sich - ohne Abzug des von der Beklagten an den Kläger vorgerichtlich bereits gezahlten Betrages und der vom Kläger zu tragenden Selbstbeteiligung - ein von der Beklagten zu zahlender Betrag in Höhe von 8.655,46 €.

Dieser Anspruchsberechnung steht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entgegen, dass der Kläger das beschädigte Wohnmobil für 20.500,- € an einen Privatmann verkauft hat. Steuerneutral in Höhe von 20.500,- € wäre der Restwert nur zu berücksichtigen, wenn im Falle der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs keine Umsatzsteuer abgeführt werden müsste (vgl. OLG Jena, Urt. v. 13.05.1998 - 7 U 711/08, [...]). Zwar hat sich der Kläger für den Verkauf seines Fahrzeugs eines Kaufvertragsformulars für einen Vertrag zwischen zwei Verbrauchern bedient und zunächst von einem Privatverkauf gesprochen. Nach seinem letzten, unbestritten gebliebenen Vortrag in erster Instanz nutzte der Kläger das Wohnmobil aber geschäftlich und war vorsteuerabzugsberechtigt. Gehört ein beschädigtes Fahrzeug aber zum Betriebsvermögen eines vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmers, wovon nach dem Vorstehenden auszugehen ist, so muss bei der Veräußerung des Fahrzeugs gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Umsatzsteuer entrichtet werden und es ist in die Restwertberechnung nur der Netto-Restwert einzustellen (vgl. OLG Jena, Urt. v. 13.05.1998 - 7 U 711/08, [...]).

Der Anspruch des Klägers entfällt auch nicht aufgrund einer Obliegenheitsverletzung beziehungsweise ist aufgrund einer solchen nicht zu kürzen. Insoweit kann dahinstehen, ob der Kläger gegenüber der Beklagten eine Obliegenheit aus Ziffer E.3.2 AKB verletzt hat. Eine solche Obliegenheitsverletzung könnte die Beklagte dem Kläger nicht anspruchsausschließend oder -mindernd entgegenhalten. Die vereinbarten AKB sehen selbst keine Sanktion für eine Verletzung der Obliegenheit aus Ziffer E.3.2 durch den Versicherungs...

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