Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum: Umfang eines Sondernutzungsrechts

 

Orientierungssatz

1. Das Recht des Sondernutzungsberechtigten erstreckt sich nur so weit, wie es ihm durch die Vereinbarung der Wohnungseigentümer eingeräumt worden ist.

2. Ist ein Wohnungseigentümer aufgrund eines Sondernutzungsrechts zur dauernden und gänzlichen Nutzung eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums berechtigt, sind die anderen Eigentümer von dessen Gebrauch ausgeschlossen. Der Berechtigte ist aber auch in diesem Fall nicht von den Bindungen befreit, die für das gemeinschaftliche Eigentum aus anderen Gründen bestehen. So ist er zB verpflichtet, anderen Wohnungseigentümern den Zugang zu einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteil zu gestatten, wenn dieser nicht auf andere Weise zu erreichen ist (Anschluß KG Berlin, 1989-12-20, 24 W 3084/89, NJW-RR 1990, 333).

3. Ein Sondernutzungsrecht kann von vornherein in einem beschränkten Umfang eingeräumt werden. Es ist insbesondere zulässig, die immanenten Schranken des Sondernutzungsrechtes, die sich aus den für das Gemeinschaftseigentum bestehenden Bindungen ergeben, ausdrücklich zum Inhalt des Sondernutzungsrechtes zu machen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1735888

MittRhNotK 1998, 327

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