Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Treuhänders gegen die Staatskasse für seine noch offene Vergütung nach §§ 293 Abs. 2, 63 Abs. 2 InsO bei einer fehlenden Stundung der Kosten für das Restschuldbefreiungsverfahren gegenüber dem Schuldner

 

Normenkette

InsO § 4a Abs. 3 S. 3, § 63 Abs. 2, § 293 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Wuppertal (Aktenzeichen 145 IN 918/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.02.2013; Aktenzeichen IX ZB 75/12)

 

Tenor

Die Kammer übernimmt das Beschwerdeverfahren.

Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Treuhänders zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Der Schuldner hat am 20. September 2007 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und die Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren, Hauptverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren. Mit Beschluss vom 27. September 2007 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und den jetzigen Treuhänder zum Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner mit Beschluss vom 26. September 2007 die Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren gestundet. Mit Beschlüssen vom 2. April 2009 hat das Amtsgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt, den Treuhänder bestellt und das Verfahren mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben.

Eine Prüfung und Entscheidung über den Stundungsantrag des Schuldners für das Restschuldbefreiungsverfahren ist zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt.

Die Mindestvergütung für das 1. Jahr der Wohlverhaltensphase hat der Treuhänder als Vorschuss noch vorhandener Masse entnommen und den Rest an die Gerichtskasse auf die Verfahrenskosten ausgekehrt. In der Folge wurden keine Einnahmen vom Schuldner generiert. Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 zeigte der Treuhänder an, dass der Schuldner trotz Aufforderung die Mindestvergütung für das 2. Jahr der Wohlverhaltensphase nicht gezahlt habe, regte die Entscheidung über den Stundungsantrag an und beantragte für den Fall, dass Stundung nicht bewilligt wird, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.

Auf die Aufforderung des Amtsgerichts mit Verfügung vom 21. Juni 2011 an den Schuldner, zur Vermeidung der Versagung der Restschuldbefreiung die Mindestvergütung zu zahlen und zur Prüfung seines Stundungsantrages seine Einnahmen nachzuweisen, reagierte der Schuldner nicht.

Mit Beschluss vom 19. Juli 2011 hat das Amtsgericht alsdann den Antrag des Schuldners auf Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten für das Restschuldbefreiungsverfahren zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 29. August 2011 hat das Amtsgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen Nichtzahlung der Mindestvergütung nach § 298 InsO versagt.

Durch die angefochtene Entscheidung, auf die im Übrigen verwiesen wird, hat das Amtsgericht – Rechtspflegerin – den Antrag des Treuhänders zurückgewiesen, die bereits mit Beschlüssen vom 9. November 2011 und 24. Februar 2012 festgesetzte restliche Mindestvergütung für das 2. und 3. Jahr der Wohlverhaltensphase, die mangels Einnahmen vom Schuldner noch offen ist, gegen die Staatskasse festzusetzen.

Hiergegen wendet sich der Treuhänder mit seinem rechtzeitig eingelegten Rechtsmittel. Er macht geltend, eine subsidiäre Haftung der Staatskasse bestehe in entsprechender Anwendung des §§ 63 Abs. 2 InsO. Denn das Amtsgericht habe zunächst den Stundungsantrag für das Restschuldbefreiungsverfahren übergangen und die einstweilige Wirkung seines Antrages nach § 4a Abs. 3 Satz 3 InsO, bis zum Zeitpunkt der hier verspäteten Entscheidung über die Stundung könne der Treuhänder auf die Kostentragung aus der Staatskasse vertrauen, dies auch deshalb, weil dem Schuldner bereits die Verfahrenskosten für das Eröffnungs- und Hauptverfahren gestundet waren.

Der weitere Beteiligte tritt dem Antrag entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird verwiesen auf den Inhalt der Akte.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

Ein Anspruch des Treuhänders gegen die Staatskasse für seine noch offene Vergütung nach §§ 293 Abs. 2, 63 Abs. 2 InsO besteht nicht. Ein solcher besteht nur, soweit die Kosten dem Schuldner nach § 4a InsO gestundet sind. Dies ist hier nicht der Fall. Die ursprünglich gewährte Stundung mit Beschluss vom 26. September 2007 bezog sich lediglich auf das Eröffnungs- und Hauptverfahren. Hinsichtlich des Restschuldbefreiungsverfahrens ist dem Schuldner rechtskräftig die Stundung mit Beschluss vom 19. Juli 2011 versagt worden. Die Stundung bis zum Ende des Hauptverfahrens bewirkt nicht, dass der alsdann auch zum Treuhänder bestellte Insolvenzverwalter auch für das Restschuldbefreiungsverfahren einen Anspruch gegen die Staatskasse nach § 63 Abs. 2 InsO erlangt. Denn nach § 4a Abs. 3 Satz 2 InsO erfolgt die Stundung für jeden Verfahrensabschnitt besonders, wobei auch das Restschuldbefreiungsverfahren einen solchen Abschnitt darstellt. Die angeordnete entsprechende Anwendung von § 63 Abs. 2 InsO durch § 293 Abs. 2 InsO setzt mithin eine gewährte Stundung...

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