Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung. sofortige Beschwerde gegen Teilnichterlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

 

Verfahrensgang

AG Würzburg (Beschluss vom 28.07.2004; Aktenzeichen a M 4017/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 24.01.2006; Aktenzeichen VII ZB 74/05)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Vollstreckungsgerichts II – Würzburg vom 28.7.2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Gläubigerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Rechtsbeschwerde zu tragen.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 392,42 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Im Zuge der Zwangsvollstreckungstätigkeit wurde zwischen Gläubigerin und Schuldner ein Teilzahlungsvergleich geschlossen, in dem der Schuldner ausdrücklich die Kosten der Vereinbarung übernahm. Den von der Gläubigerin beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wies das Vollstreckungsgericht II Würzburg mit Beschluss wegen der Kosten hinsichtlich 392,42 Euro Rechtsanwaltsgebühren für den Teilzahlungsvergleich vom 1.9.2000 zurück. Im Übrigen wurde der Pfändungsbeschluss antragsgemäß erlassen.

Der gegen diese Entscheidung form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde der Gläubigerin hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Würzburg zur Entscheidung vorgelegt.

Die Gläubigerin bleibt bei ihrer Auffassung, dass die Kosten für den Vergleich im Wege der Zwangsvollstreckung bei gebotener weiter Auslegung mitbeizutreiben seien.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 30.8.2004 durch die Einzelrichterin die sofortige Beschwerde der Gläubigerin kostenpflichtig zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung zugelassen.

Der BGH hat mit Beschluss vom 5.4.2005 die Entscheidung des Landgerichts wegen Verletzung des Verfassungsgebotes des gesetzlichen Richters aufgehoben – die Einzelrichterin hätte das Verfahren gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO der Kammer zur Entscheidung vorlegen müssen – und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Mit Beschluss der Einzelrichterin vom 19.5.2005 wurde das Verfahren der Kammer zur Entscheidung übertragen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin war zurückzuweisen. Die Kammer nimmt vollinhaltlich auf den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 30.8.2004 Bezug und hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 25 Abs. 1 Nr. 1, 60 Abs. 1 S. 2 RVG.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Die Frage, ob es sich bei den durch Abschluss eines im Rahmen der Zwangsvollstreckung abgeschlossenen Vergleichs entstandenen Rechtsanwaltskosten um Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 ZPO handelt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet (s. Zöller, ZPO, 25. Auflage, Randnr. 7 zu § 788; AG Bayreuth Jur. Büro 2000, 600 bejaht Notwendigkeit bei ausdrücklicher Übernahme; a.A. LG Baden Baden, Jur. Büro 91, 1273, LG Düsseldorf DGVZ 1997, 159, LG Ingolstadt Jur. Büro 89, 1546, LG Münster DGVZ 1995, 168, AG Frankfurt am Main DGVZ 1989, 95, Donaueschingen Rpfleger 90, 389).

Aus prozessökonomischen Gründen könnte es geboten sein, es für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals als ausreichend anzusehen, dass der Ratenzahlungsvergleich im Rahmen der Zwangsvollstreckung abgeschlossen worden ist. Notwendige Kosten sind solche, die unmittelbar auf die Zwangsvollstreckung zurückzuführen sind, somit die Aufwendungen, die der Gläubiger zu dem Zeitpunkt, in dem die Kosten durch die Vollstreckungsmaßnahme verursacht sind, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung objektiv für erforderlich halten konnte.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1700299

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