Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.05.2011; Aktenzeichen XII ZB 671/10)

 

Tenor

Die mit Schreiben vom 02.09.2010 eingelegte Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Notariats Ehingen (Donau) II vom 06.08.2010 - Az. VG II 3/2009 - wird

zurückgewiesen.

 

Gründe

I.)

Durch Beschluss des Notariats - Vormundschaftsgericht - Ehingen (Donau) II vom 06.05.2009 wurde die Betreuung für die Betroffene angeordnet und Frau O. als Betreuerin für die Aufgabenkreise persönliche Angelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, vermögensrechtliche Angelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten und Post- und Fernmeldeverkehr bestellt.

Mit Schreiben vom 28.06.2010 hat die Betroffene sowohl einen Antrag auf Entlassung der Betreuerin O. und auf Neubestellung des Bruders Sch. als auch einen Antrag auf Genehmigung der Auszahlung von Geld an Sch. gestellt. Dabei hat sie u.a. vorgetragen, dass Frau O. nichts tun würde und für sie nicht mehr zumutbar sei. Das auf ihren Namen angelegte Geld gehöre jedenfalls überwiegend ihrem Bruder.

Das Notariat Ehingen hat mit Beschluss vom 06.08.2010 den Antrag der Betroffenen auf Betreuerwechsel auf Sch. abgelehnt und dabei ausgeführt, dass sich keine offensichtlichen Verstöße der Betreuerin in ihrer Amtsführung ergeben würden und Herr Sch. nicht als Betreuer bestellt werden könne, da es offensichtlich sei, dass dies zu Interessenskollisionen zwischen dem Amt des Betreuers für Frau S. und den eigenen Interessen des Herrn Sch. führen werde. Außerdem hat das Notariat Ehingen mit weiterem Beschluss vom 06.08.2010 u.a. den Antrag der Betroffenen auf Genehmigung der Auszahlung von 100.000 Euro an Sch. abgelehnt.

Die Betroffene hat in der Folge mit Schreiben vom 02.09.2010 gegen den Beschluss des Notariats Ehingen vom 06.08.2010, dass ein Betreuerwechsel abgelehnt wird, Beschwerde eingelegt und in einer Vielzahl von Schreiben u.a. dargelegt, dass Frau O. als Betreuerin nicht mehr tragbar sei, da diese gegen sie grob fahrlässig handle, untätig sei und es zulasse, dass sie von Herrn E. bedroht und geschlagen werde. Sie könne ihre Bankgeschäfte selbst tätigen und sei in der Lage, über ihr Vermögen selbst zu verfügen. Des weiteren hat die Betroffene mit Schreiben vom 19.08.2010 "im Auftrag von S." Beschwerde gegen den Beschluss des Notariats Ehingen, dass der Antrag auf Genehmigung der Auszahlung von Geld abgelehnt wird, eingelegt.

Das Notariat - Betreuungsgericht - Ehingen (Donau) II hat mit Beschluss vom 08.09.2010 den Beschwerden der Betroffenen vom 19.08.2010 und 02.09.2010 nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Am 12.10.2010 wurde Herr Sch. angehört. Nach Erhalt des Anhörungsprotokolls hat die Betroffene dem Gericht mehrfach mitgeteilt, dass die darin enthaltenen Angaben ihres Bruders nicht richtig seien und das Geld in Höhe von über 300.000,00 EUR auf ihren Konten ausschließlich ihr gehöre. Sie sei weder psychisch krank noch betreuungsbedürftig. Mit Schreiben vom 04.11.2010, 16.11.2010 und 17.11.2010 hat die Betroffene zudem beantragt, die Betreuung aufzuheben.

Die Kammer hat die Betroffene am 02.12.2010 an ihrem Wohnort angehört. Die Betroffene hat während dieser Anhörung die Beschwerde vom 19.08.2010 gegen die Ablehnung der Genehmigung der Auszahlung von Geld an Sch. zurückgenommen. Zu dieser Beschwerde hat Herr Sch. bei seiner Anhörung am 12.10.2010 die alleinige Urheberschaft der Betroffenen bestätigt.

II.)

Die Beschwerde der Betroffenen vom 02.09.2010 ist zulässig, §§ 59, 63 FamFG. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

1.)

a.)

Die Betroffene ist betreuungsbedürftig gemäß § 1896 Abs. 1 BGB. Die Kammer ist auch nach der Anhörung vom 02.12.2010 und auf der Grundlage der zahlreichen Schreiben der Betroffenen an das Gericht weiterhin davon überzeugt, dass entsprechend den Ausführungen im Beschluss vom 19. März 2010 (Aktenzeichen 3 T 50/09) eine Betreuung erforderlich ist. Es ist gerade Ausdruck der krankheitsbedingten Hilflosigkeit der Betroffenen, dass sie im vorliegenden Verfahren zunächst beantragt hat, eine Auszahlung von 100.000,00 EUR an Sch. vom Konto der Volksbank L. zu genehmigen, da dieser zumindest teilweise einen Anspruch auf Zahlung von Geld aus ihrem Vermögen über 300.000,00 EUR habe und im weiteren Verlauf des Verfahrens dann nach Anhörung des Herrn Sch. am 12.10.2010, in dem dieser erklärt hat, dass zwei Drittel des Geldes von über 300.000,00 EUR ihm gehörten, erklärt hat, dass die Angaben von Sch. nicht richtig seien und das Geld ausschließlich ihr gehöre. Dies hat sie auch in ihrer Anhörung vom 02.12.2010 mit Nachdruck bestätigt und ihre Beschwerde vom 19.08.2010 zurückgenommen. Die Betroffene hält zudem weiterhin unbeirrt an ihrem aktuellen Vorhaben fest, ihr Vermögen nunmehr dem Vorsitzenden der Kammer zu überlassen (vgl. zuletzt Schreiben vom 02.12.2010).

b.)

Angesichts der unklaren Vermögensverhältnisse der Betroffenen besteht nach Auffassung der Kammer für den der Betroffenen bestellten Betreuer derzeit sogar dringender Handlungsbedarf. Zum einen sollte im ...

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