Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

AG Trier (Aktenzeichen 32 C 20/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 18. … – 32 … – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

 

Gründe

(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beantstandende Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat richtig entschieden.

Zur Recht und mit zutreffender Begründung hat es die Beklagte verurteilt, die Kläger von der Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren freizustellen, und die Widerklage, soweit nicht anerkannt, abgewiesen. Insoweit schließt sich die Kammer den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils uneingeschränkt an (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Das Berufungsvorbringen der Beklagten führt nicht zu einer anderen Beurteilung.

Zwar ist der Beklagten im Ansatz zuzustimmen, daß ihre Kostentragungspflicht im Falle eines Vergleichsabschlusses abhängt von dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zu dem erzielten Ergebnis. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß Gegenstand des Rechtsstreits der Kläger gegen ihre frühere Mieterin eine nicht teilbare Leistung, nämlich die Räumung der Mietwohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt, gewesen ist. In derartigen Fällen, kann nicht schematisch das Verhältnis zwischen Erfolg und Mißerfolg des Versicherungsnehmers in der Hauptsache ermittelt werden. Vielmehr ist abzustellen auf die jeweilige Vergleichssituation. Der Grad des Obsiegens des Versicherungsnehmers ist dann beispielsweise vor allem daran zu messen, wie stark etwa sein Interesse an der Erlangung der Mietsache war (Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 6. Auflage 1998, Rn. 169 zu § 2 Arb. 75). Zu berücksichtigen sind aber auch andere Umstände, wie etwa die Vermeidung einer Beweisaufnahme. So spielt es vorliegend eine erhebliche Rolle, daß infolge des Vergleichsabschlusses eine ansonsten notwendig gewordene Beweisaufnahme über den von den Klägern behaupteten Eigenbedarf entbehrlich geworden ist. Da deren Ergebnis im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch völlig offen, das Prozeßrisiko für beide Parteien danach gleich hoch gewesen ist, rechtfertigt dies allein schon die Aufhebung der Kosten gegeneinander. Hinzu kommt, daß in der Einbeziehung der nicht rechtshängigen Schadensersatzansprüche der damaligen Mieterin ein nicht unerhebliches Nachgeben der Kläger gelegen hat, das im übrigen eine entsprechende Erhöhung des Streitwertes für den Vergleich gerechtfertigt hätte. Insgesamt ist die Kammer der Auffassung, daß vorliegend eine rein formale Betrachtungsweise nicht [xxxxx]gerecht [xxxxx]ist.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen ergibt sich, daß der Beklagten ein weitergehender Anspruch auf Rückerstattung von Gerichtskosten nicht zusteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Kammer hat beschlossen, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.587,44 DM festzusetzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 933130

NZM 2002, 464

NVersZ 2002, 329

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