Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilung der Steuererstattung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Aufteilung von Steuererstattungen zwischen getrennt lebenden Ehegatten bestimmt sich nach dem Verhältnis der von den Parteien gezahlten Steuern und nicht nach Maßgabe einer fiktiven Einzelveranlagung.

 

Normenkette

BGB § 816 Abs. 2, §§ 426, 430; EStG § 36 Abs. 4 S. 3; AO § 37 Abs. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.700,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom Beklagten anteilige Auszahlung von Steuerrückerstattungen, die der Beklagte vom Finanzamt erhalten hat.

Die Parteien sind seit Ende 1994 getrennt lebende Ehegatten. Für die Jahre 1992 und 1993 gaben sie eine gemeinsame Einkommensteuererklärung ab. Für diesen Zeitraum hat die Klägerin insgesamt Steuervorauszahlungen von 14.640,36 DM erbracht, der Beklagte solche von 177.398,12 DM. Nach Durchführung der Veranlagung zahlte das Finanzamt an den Beklagten Ende 1995 oder Anfang 1996 28.434,95 DM zuviel bezahlte Steuern zurück. Die Klägerin forderte ihn unter Fristsetzung bis 09.04.1996 zur Weiterleitung von 10.672,71 DM auf.

Bereits am 07.09.1994 hatte die Klägerin vom gemeinsamen Girokonto der Eheleute, dessen Erlös ihnen hälftig zustand, 20.472,95 DM abgehoben. 3.000,00 DM überwies sie am 14.11.1994 an den Beklagten. Dieser hatte durch den Verkauf von Firmenanteilen 30.000,00 DM erlöst.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte müsse ihr den Nachteil ausgleichen, den sie durch die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer erlitten habe. Bei getrennter Veranlagung hätte sie den Klagbetrag zurückerhalten.

Mit dem vom gemeinsamen Girokonto abgehobenen Betrag habe sie zum größeren Teil Aufwendungen für gemeinsame Häuser bestritten. Der verbliebene Restbetrag von 4.616,11 DM sei hälftig zu teilen, so daß dem Beklagten 2.308,05 DM zustünden. Insoweit rechne sie aber auf mit dem ihr zur Hälfte zustehenden Erlös aus dem Firmenverkauf des Beklagten.

Sie beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 10.672,71 DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 10.04.1996 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, der Klägerin stehe nur ein Steuererstattungsanspruch von 2.167,78 DM zu, weil der vom Finanzamt zurückbezahlte Betrag in dem Verhältnis auf die Parteien aufzuteilen sei, in welchem sie Steuern bezahlt hätten. Gegen diesen Anspruch rechnet er mit dem ihm aus dem Girokonto zustehenden Restbetrag von 2.308,05 DM auf. Er bestreitet, daß der Klägerin der hälftige Erlös aus dem Firmenverkauf zusteht und daß sie den größeren Teil des vom Girokonto abgehobenen Betrages für gemeinsame Verpflichtungen verwendete.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf die Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der der Klägerin zustehende Steuererstattungsanspruch ist durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen.

Der Klägerin steht gemäß § 816 Abs. 2 BGB ein Ausgleichsanspruch nur in Höhe von 2.167,78 DM zu. Dies ist der anteilige Betrag an der Steuerrückerstattung des Finanzamts von 28.434,95 DM, der dem von ihr bezahlten Anteil von 14.640,36 DM an den von den Parteien für 1992 und 1993 insgesamt bezahlten Steuern von 177.398,12 DM entspricht. Ihr Erstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bestimmt sich nach dem Verhältnis der von den Parteien bezahlten Steuern und nicht nach Maßgabe einer fiktiven Einzelveranlagung. Letzteres hätten die Parteien vereinbaren können. Insbesondere hätte die Klägerin ihre Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung davon abhängig machen können, daß der Beklagte sich verpflichtet, ihr den hierdurch entstehenden steuerlichen Nachteil auszugleichen. Nachdem dies nicht geschehen ist, kann hiervon nicht ausgegangen werden, weder aufgrund einer entsprechenden stillschweigenden Vereinbarung noch aufgrund einer entsprechenden – etwa gesetzlichen – Verpflichtung. Die Klägerin hat nämlich mit der Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung gleichzeitig ihr freiwilliges Einverständnis mit der Anwendung des für sie ungünstigen Splittingtarifs erklärt. Hiermit stünde eine Forderung auf restlose Beseitigung aller ihr ungünstigen Auswirkungen im Widerspruch (OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 70). Im übrigen ist diese Regelung nicht generell und in jeder Beziehung für den geringer verdienenden Ehegatten ungünstiger. Häufig kommt er so in den Genuß von Steuerentlastungen, die nur auf selten des besser verdienenden Ehegatten entstanden sind (OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 71). Dazuhin trägt der besser verdienende Ehegatte auch mit der Steuerrückerstattung zum Familienunterhalt bei. Schließlich ist entscheidend zu berücksichtigen, daß es um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 816 Abs. 2 BGB geht. Berechtigter gegenüber dem Finanzam...

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