Tenor

Das Gericht erklärt sich auf Antrag der Klägerin für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige

Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart.

 

Gründe

Das Landgericht Stuttgart ist sachlich nicht zuständig. Es handelt sich um eine Familiensache, für die gemäß § 23a Abs. 1 Sätze 2, 1 Nr. 1 GVG das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist. Daher ist der Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht Stuttgart zu verweisen.

1.

Es liegt eine Güterrechtssache nach § 261 Abs. 1 FamFG vor.

a)

Der geschiedene Ehemann der Klägerin hatte bei der Beklagten im Jahr 1993 eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen. Vor Rechtskraft der Scheidung, die am 21.05.2010 eingetreten ist, verweigerte die Klägerin unter Berufung auf § 1365 Abs. 1 Satz 2 BGB gegenüber der Beklagten ihre Zustimmung zu einer Kündigung des Lebensversicherungsvertrages durch ihren zu diesem Zeitpunkt von ihr getrennt lebenden Ehemann. Gleichwohl brachte die Beklagte am 29.08.2008 den Rückkaufswert der Lebensversicherung in Höhe von 89.390,32 EUR zur Auszahlung an eine Zessionarin des Ehemannes der Klägerin. Die Klägerin erwirkte am 07.08.2009 gegen ihren Ehemann einen Vollstreckungstitel über 40.000,00 EUR sowie am 24.02.2010 gegen ihren Ehemann und gegen die Beklagte als Drittschuldnerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Höhe von 45.390,54 EUR.

Die Klägerin beruft sich gemäß § 1368 BGB auf die Unwirksamkeit der Vertragskündigung, die zur Auszahlung an die Zessionarin geführt hat, und macht geltend, der Rückkaufswert der Lebensversicherung habe bei Kündigung und Auszahlung das wesentliche Vermögen des Ehemannes dargestellt. Sie begehrt von der Beklagten die Auszahlung der Versicherungssumme an sich selbst in Höhe von 45.390,00 EUR, mithin annähernd des Pfändungsbetrages.

b)

Verfahren nach § 1368 BGB sind, obwohl sich der Anspruch gegen einen Dritten und nicht gegen den anderen Ehegatten richtet, Güterrechtssachen i.S.d. § 261 Abs. 1 FamFG (BGH FamRZ 1981, 1045 = MDR 1982, 127; OLG Hamm, Beschluss vom 10.08.2000 - 22 W 38/00 - jeweils zu § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG a.F. und zu § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO a.F., dem der heutige § 261 Abs. 1 FamFG entspricht, vgl. Zöller-Lorenz, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 261 FamFG Rn. 1). Dass die Klägerin mittlerweile rechtskräftig geschieden ist, steht dem nicht entgegen. Denn die Klägerin macht die Unwirksamkeit einer Verfügung ihres Ehemannes während fortdauernder Ehe gemäß § 1365 BGB geltend.

c)

Dass es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um einen solchen aus Versicherungsvertrag handelt, steht der Beurteilung als Güterrechtssache i.S.d. § 261 FamFG nicht entgegen. Die Klägerin begehrt nicht Feststellung und Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses, sondern unter Berufung auf § 1368 BGB Auszahlung an sich. Sie hat hierzu (Bl. 8 der Akten) die Kündigung des Versicherungsvertrages angekündigt, wobei die Kammer erwägt, dass die Kündigung bereits in der Klagschrift selbst zu erblicken sein könnte, nachdem mit der wirksamen Pfändung und Überweisung des Anspruchs des Versicherungsnehmers auch die damit verbundenen Gestaltungsrechte aus dem Versicherungsvertrag übergegangen sein dürften. Denn die Pfändung umfasste nach dem als Anlage K5 (Bl. 22 der Akten) vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss das Recht des Schuldners auf Kündigung (vgl. § 836 Abs. 1 ZPO).

2.

Ob eine sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 2 FamFG vorliegt, weil diese Vorschrift keine abschließende Regelung enthält (Zöller-Lorenz a.a.O. § 266 Rn. 29), oder ob dies deshalb nicht der Fall ist, weil unter sonstigen Familiensachen i.S.d. § 266 Abs. 2 FamFG nur Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verstehen sind (BT-Drucks. 16/6308 S. 170 unter Nr. 19), kann demnach dahinstehen. Jedenfalls läge der dann nach § 266 Abs. 1 FamFG maßgebliche Schwerpunkt des Rechtsstreits nicht im Versicherungsvertragsrecht, für welches das Landgericht gemäß § 348 Abs. 1 Nr. 2.h) ZPO zuständig wäre, sondern bei den familienrechtlichen Fragen, welcher der mittlerweile geschiedenen Ehegatten aus dem Versicherungsvertrag anspruchsberechtigt ist, und ob der Zustimmungsvorbehalt des § 1365 Abs. 1 Satz 2 BGB auch die Ausübung von vertraglichen Gestaltungsrechten erfasst.

3.

Die Klägerin hat die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Familiengericht beantragt. Das Amtsgericht Stuttgart ist örtlich zuständig. Da nach dem Vortrag der Parteien eine Ehesache nicht anhängig ist, ist eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit gemäß § 262 Abs. 1 FamFG nicht gegeben, so dass gemäß § 262 Abs. 2 FamFG die Vorschriften der ZPO mit der Maßgabe gelten, dass an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt. Maßgebend ist hier gemäß § 17 Abs. 1 ZPO der Sitz der Beklagten, der im Bezirk des Amtsgerichts Stuttgart liegt.

4.

Die Verweisung hat nach § 281 ZPO zu erfolgen; § 17a Abs. 6 GVG ist hier nicht anwendbar, da dieser nur die Verweisung zwischen verschiedenen Spruchkörpern desselben Gericht...

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