Nachgehend

OLG Celle (Urteil vom 09.11.2005; Aktenzeichen 3 U 83/05)

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.906,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2004 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von der Verpflichtung, die Rechnung des Beklagten vom 21.02.2003 in Höhe von 7.436,13 EUR zu bezahlen, freizustellen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Mandatsverhältnis geltend.

Der Beklagte hatte die Klägerin in den Rechtsstreiten 3 O 212/98 Landgericht Neuruppin … und 3 O 295/98 … vertreten. Die Bauherren … und … hatten Mängelbeseitigungskosten wegen Feuchtigkeitsschäden im Keller geltend gemacht; die hiesige Klägerin wurde zur Zahlung von 44.093,87 DM und 37.483,10 DM, jeweils mit Zinsen, verurteilt. Die Klägerin hatte der … den Streit verkündet, diese war nicht beigetreten. Beide Berufungen der Klägerin gegen die Urteile des Landgerichts Neuruppin wurden durch Urteile des OLG Brandenburg vom 26.04.2001 zurückgewiesen (8 U 93/00 und 8 U 96/00 OLG Brandenburg).

Die Klägerin erhob beim Landgericht Neuruppin mit Klageschrift vom 22.06.2001 Klage gegen 1. die Firma …, 2. die Firma … und 3. die Firma …. Der Rechtsstreit trug das Aktenzeichen 3 O 272/01 und 8 U 52/02 OLG Brandenburg. Die Klägerin nahm die Beklagten auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten bezüglich der Bauvorhaben … und … in Anspruch; es wurde ein Vertrag zwischen der Klägerin und der Firma … betreffend Maurerarbeiten im Kellergeschoss vorgelegt. In diesem Vertrag vom 08.10./15.10.1993 war die Geltung der VOB vereinbart.

Die Beklagten zu 2) und 3) hatten geltend gemacht, sie hafteten nicht. Alle Beklagten haben sich auf die Einrede der Verjährung berufen; der Einzug der Bauherren war 1994 erfolgt. Die Klägerin hatte sich auf die Unterbrechung der Verjährung durch Schreiben vom März 1996 und vom 05.03.1998 berufen.

Es erging ein Versäumnisurteil gegen die Klägerin, nachdem die Kammer darauf hingewiesen hatte, sie halte die Ansprüche für verjährt. Mit der Einspruchsschrift hatte die Klägerin geltend gemacht, die Verjährungsfrist gelte nicht für versteckte Mängel. Sie hatte sich auf die Streitverkündung in den vorhergehenden Rechtsstreiten bezogen. Der Zeuge … wurde zu einem Telefongespräch benannt, in dem … die Verpflichtung zur Mängelbeseitigung anerkannt haben soll.

Das Landgericht Neuruppin hat die Klage mit Urteil vom 31.01.2002 abgewiesen; es ist von Verjährung ausgegangen. Ein Anerkenntnis könne dem geschilderten Telefongespräch nicht entnommen werden, weshalb der Zeuge nicht zu vernehmen gewesen sei.

Das OLG Brandenburg hat den Zeugen … vernommen und hat mit Urteil vom 27.02.2003 die Berufung der Klägerin zum Teil als unzulässig, zum Teil als unbegründet zurückgewiesen. Auch das OLG Brandenburg hat Verjährung angenommen.

Die Klägerin trägt vor, sie habe den Beklagten mit dem Komplex … am 14.01.1998 beauftragt; zu diesem Zeitpunkt seien die Ansprüche gegen die Firma … nicht verjährt gewesen. Dem Beklagten seien sämtliche Unterlagen übergeben worden. Der Beklagte hätte bei sorgfältiger Bearbeitung sogleich verjährungsunterbrechende Maßnahmen veranlassen müssen; die habe er unterlassen. Er habe die Klägerin nicht auf die Problematik einer möglichen Verjährung hingewiesen. Spätestens als die Firma … sich auf Verjährung berufen habe, hätte der Beklagte darauf hinweisen müssen, dass die Verfolgung der Ansprüche nicht mehr erfolgversprechend war. Er hätte zur Rücknahme der Klage beim Landgericht Neuruppin raten müssen. Er habe der Klägerin im Gegenteil sogar noch zur Berufung geraten.

Die Klägerin macht die Kosten des Rechtsstreits 3 O 272/01 Landgericht Neuruppin mit insgesamt 24.343,01 EUR geltend. Dabei handelt es sich um die Gerichtskosten 1. Instanz, die Anwaltskosten des Beklagten 1 Instanz sowie die gegnerischen Anwaltskosten 1. Instanz, die Gerichtskosten 2. Instanz und die gegnerischen Anwaltskosten 2. Instanz. Die Klägerin hat auf den Einwand des Beklagten, dass seine Rechnung für die 2. Instanz vom 21.02.2003 nicht gezahlt worden sei, insoweit Freistellung beantragt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 16.906,88 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Klägerin in Höhe von 7.436,13 EUR von der Zahlungsverpflichtung freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er sei erst am 26.02.1998 beauftragt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die Ansprüche gegen die Firma … bereits verjährt gewesen. Er habe der Klägerin zur Erhebung der Klage gegen die Firma … geraten. Das OLG Brandenburg habe eine Beweisaufnahme durchgeführt und sei aufgrund er Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verjährung nicht durch ein Anerkenntnis unterbrochen worden sei. Dafür könne der Beklagte n...

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