Entscheidungsstichwort (Thema)

Beteiligung am Betreuungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist dahingehend verfassungsgemäß auszulegen, dass die Beschwerde eines nahen Angehörigen eines Betroffenen, der ohne sein Verschulden von dem Amtsgericht nicht an dem Verfahren beteiligt worden ist, gleichzeitig einen Antrag auf Beteiligung an dem Betreuungsverfahren beinhaltet.

2. Über diesen von einem Beschwerdeführer inzidenter gestellten Antrag auf Beteiligung an dem Verfahren (vergleiche dazu §§ 7, 279 FamFG) hat das erstinstanzliche Gericht im Rahmen eines Zwischenverfahrens gemäß § 7 Abs. 5 FamFG durch Beschluss zu entscheiden

 

Normenkette

FamFG § 7 Abs. 5, § 68 Abs. 1, §§ 279, 303 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Ottweiler/Saar (Beschluss vom 18.02.2010)

 

Tenor

Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Ottweiler vom 18.02.2010 wird das Verfahren an das Amtsgericht Ottweiler zur Fortsetzung des Verfahrens und zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe zurückverwiesen.

 

Tatbestand

A.

Durch Beschluss vom 25.01.2010 hat das Amtsgericht Ottweiler Herrn …, den Sohn der Betroffen, zum Betreuer bestellt und hinsichtlich der Auswahl des Betreuers ausgeführt, das Gericht sei dem bedenkenfreien Vorschlag der Betroffenen gefolgt.

Die Anordnung der Betreuung ist von einem weiteren Sohn der Betroffenen namens … durch Schreiben vom 3.9.2009 angeregt worden. In diesem Schreiben sind als nächste Angehörige der Betroffenen die beiden Söhne der Betroffenen und die Beschwerdeführerin als deren Tochter aufgeführt.

Das Amtsgericht hat die Betroffene am 4.1.2010 im Beisein ihres Sohnes … persönlich angehört. In dem Anhörungsprotokoll ist vermerkt, die Betroffene habe angegeben, sie brauche eigentlich gar keine Hilfe, sie komme ganz gut allein zurecht.

Auf Nachfrage des Richters habe die Betroffene erklärt, sie sei damit einverstanden, dass sich ihr Sohn … um ihre sonstigen Belange kümmere.

Danach hat das Amtsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten zu der Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen eingeholt. Der beauftragte Sachverständige Dr. med. … hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 21.1.2010 ausgeführt, die Betroffene habe bei der gutachterlichen Untersuchung kaum verwertbare Angaben gemacht. Ihr anwesender Sohn habe angegeben, bei seiner Mutter sei es seit etwa drei Jahren zunehmend zu einem Abbau kognitiver Funktionen gekommen. Heute habe sie ihn nicht als ihren Sohn erkannt, sie sei lediglich noch im engen Rahmen der Wohnung ausreichend räumlich und auch zum Teil zur Person orientiert, ansonsten sei sie desorientiert, es bestehe auch eine Tag-Nachtumkehr.

Die Tochter der Betroffenen hat durch Schreiben vom 9.2.2010 beim Amtsgericht Ottweiler „Einspruch” gegen die Bestellung ihres Bruders … zum Betreuer ihrer Mutter eingelegt.

Sie hat ausgeführt, sie seien drei Geschwister. Ihr Bruder … und sie hätten bei dem Antrag auf Anordnung der Betreuung darauf hingewiesen, dass zwischen den Geschwistern große Meinungsverschiedenheiten über die Betreuung bestünden. Sie hätten darum gebeten, dass ein Berufsbetreuer eingesetzt werde, der in der Angelegenheit unvoreingenommen und zum Wohl ihrer Mutter handeln werde.

Mit Demenzbetreuung habe sie jahrelange Erfahrungen, da sie examinierte Altenpflegerin sei.

Das Amtsgericht hat am 18.2. 2010 beschlossen, dem als Beschwerde auszulegenden Einspruch der Tochter der Betroffenen vom 9.2.2010 nicht abzuhelfen und das Verfahren dem Landgericht – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorzulegen.

 

Entscheidungsgründe

B.

I.

Der Beschluss des Amtsgerichts Ottweiler, der Beschwerde nicht abzuhelfen und das Beschwerdeverfahren zur weiteren Behandlung und zur Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts Saarbrücken vorzulegen, ist bereits deshalb aufzuheben, weil das Amtsgericht bislang nicht über die Beteiligung der beschwerdeführenden Tochter der Betroffenen an diesem Verfahren entschieden hat.

Wegen dieses Verfahrensfehlers des Amtsgerichts kann derzeit noch nicht darüber befunden werden, ob die Beschwerde überhaupt zulässig ist.

Denn gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG steht das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung des Betreuungsgerichts den nahen Angehörigen des Betroffenen in dessen Interesse zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

Da die beschwerdeführende Tochter der Betroffenen im ersten Rechtszug von dem Amtsgericht nicht an dem Verfahren beteiligt worden ist, würde ihr nach dem Wortlaut der vorgenannten Vorschrift kein Beschwerderecht zustehen. Eine solche Auslegung des Gesetzes widerspricht jedenfalls dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – die bislang unterbliebene Hinzuziehung nicht von dem betreffenden Angehörigen zu vertreten ist (vergleiche dazu Keidel/Budde, FamFG, 16. Auflage, § 303 FamFG Randnummer 16) dem verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 GG).

In einem Fall wie dem vorliegenden ist deshalb § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG dahingehend verfassungsgemäß auszulegen, dass die Beschwe...

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