Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschlussfrist bei der Geltendmachung der Betreuervergütung. richtiger Schuldner

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Einhaltung der in § 2 S. 1 VBVG für die Geltendmachung der Betreuervergütung geregelten Ausschlussfrist von 15 Monaten kommt es nicht darauf an, dass der Festsetzungsantrag des Betreuers von Anfang an gegen den richtigen Schuldner – die Landeskasse oder den Betreuten – gerichtet ist.

 

Normenkette

BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; VBVG § 2 S. 1, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 4

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 24.04.2008; Aktenzeichen 10 XVII (K) 559/92)

 

Tenor

1. In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24.04.2008 – 10 XVII (K) 559/92 – wird die dem Betreuer aus der Landeskasse für den Zeitraum 01.01.2006 bis 30.09.2006 zu gewährende Betreuervergütung festgesetzt auf 1.386,00 Euro abzüglich bereits ausgezahlter 462,00 Euro.

2. Die weitere Beschwerde zum Saarländischen Oberlandesgericht wird zugelassen

 

Tatbestand

A

Für den Betroffenen besteht seit mehreren Jahren eine Betreuung.

Der Betreuer hat durch Schreiben vom 01.04.2006 (Bl. 473 d. A.) für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.03.2006 die Festsetzung einer Betreuervergütung in Höhe von 462,00 Euro beantragt.

Diese beantragte Vergütung ist ihm aufgrund der Auszahlungsanordnung des Amtsgerichts vom 05.04.2006 (Bl. 475 d. A.) aus der Landeskasse gewährt worden.

Durch Schreiben vom 05.04.2006 (Bl. 477 d. A.) – Eingang beim Amtsgericht am 07.04.2006 – und durch Schreiben vom 22.08.2006 (Bl. 491 d. A.) – für den Zeitraum 01.04.2006 bis 30.06.2006 – sowie durch Schreiben vom 01.10.2006 (Bl. 492 d. A.) – Eingang beim Amtsgericht am 25.10.2006 – für den Zeitraum 01.07.2006 bis 30.09.2006 hat der Betreuer die Festsetzung einer Vergütung gegen das Vermögen des Betroffenen in Höhe von insgesamt 1.694,00 Euro beantragt.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 06.12.2006 die Vergütungsfestsetzungsanträge des Betreuers vom 05.04.2006, vom 22.08.2006 und vom 01.10.2006 mit der Begründung zurückgewiesen, der Betroffene sei mittellos, so dass die dem Betreuer zustehende Vergütung aus der Landeskasse zu erstatten sei.

Die dagegen von dem Betreuer eingelegte sofortige Beschwerde ist durch Beschluss der erkennenden Kammer vom 11.01.2008 (Bl. 569 d. A.) – Aktenzeichen 5 T 678/06 – zurückgewiesen worden.

Der Betreuer hat dem Amtsgericht durch Schreiben vom 18.02.2008 (Bl. 605 d. A.) mitgeteilt, er ziehe seine Vergütungsanträge vom 05.04.2006, 22.08.2006, 01.10.2006, 27.03.2007 und vom 01.08.2007 zurück und beantrage im Hinblick auf die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 11.01.2008 die Festsetzung der Vergütung gegen die Landeskasse.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 24.04.2008 (Bl. 618 d. A.) hat das Amtsgericht auf die Anträge des Betreuers vom 18.02.2008 und vom 03.04.2008 die dem Betreuer für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.03.2008 aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung in Höhe von 2.310,00 Euro festgesetzt.

Den Antrag des Betreuers vom 18.02.2008 auf Festsetzung der Vergütung für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 30.09.2006 hat das Amtsgericht zurückgewiesen.

Zur Begründung der Zurückweisung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Vergütungsansprüche des Betreuers für den Zeitraum 01.01.2006 bis zum 30.09.2006 seien verfristet, da sie nicht binnen einer Frist von 15 Monaten gegen die Landeskasse geltend gemacht worden seien.

Gegen diesen am 08.05.2008 zugestellten Beschluss hat der Betreuer am 19.05.2008 (Bl. 625 d. A.) sofortige Beschwerde eingelegt.

Er macht geltend, er habe durch Schreiben vom 30.11.2006 für den Vergütungszeitraum 01.07.2006 bis 30.09.2006 hilfsweise die Festsetzung seiner Vergütung gegen die Landeskasse beantragt.

Der Vertreter der Landeskasse beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

B

I.

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, 19, 20, 56 g Abs. 5 S. 1 FGG zulässige sofortige Beschwerde des Betreuers ist begründet.

Dem Beschwerdeführer steht für den streitgegenständlichen Zeitraum seiner Betreuertätigkeit vom 1.1.2006 bis zum 30.09.2006 ein Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse zu, allerdings ist die für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.03.2006 bereits aus der Landeskasse gezahlte Vergütung in Höhe von 462,00 Euro abzuziehen.

II.

Es steht außer Streit, dass dem zum berufsmäßigen Betreuer bestellten Beschwerdeführer gemäß §§ 1836 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) eine Betreuervergütung zusteht.

1. Unter Berücksichtigung der beruflichen Qualifikation des Betreuers beträgt der ihm zu gewährende Stundensatz gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG 44,00 Euro.

2. Der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand bemisst sich im Hinblick darauf, dass der Betreute mittellos ist und er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat, gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VBVG auf 3,5 Stunden pro Monat.

3. Für den im Streit stehenden Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 30.09.2006 sind dem Betreuer somit insgesamt 31,5 Stunden zu jeweils 44,00 Euro zu vergüten.

Von ...

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