Nachgehend

Saarländisches OLG (Beschluss vom 15.02.2006; Aktenzeichen 4 W 32/06-4)

 

Tenor

  • Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 85 % und der Beklagte 15 %.
  • Der Streitwert wird auf 386798 € festgesetzt.
 

Tatbestand

I.

1. Die Klage war mit 246574,95 € beziffert.

Gemäß § 19 III GKG a.F. (jetzt: § 45 III GKG) waren die hilfsweise erfolgten Aufrechnungen des Beklagten in Höhe von 91077,91 € hinzuzurechnen.

Der Beklagte hat zwar ausdrücklich zur hilfsweisen Aufrechnung nur Ansprüche wegen des Wassereinbruchs Wohnung … Garagenabtrennung, undichte Anschlüsse im Heizungskeller, Feuchtigkeitsschaden … und … ergänzen über 15923,65 € gestellt. Hinsichtlich seiner Ansprüche wegen Fliesengutschrift, Verputz Wohnungseingangstüren, Schattennutzzarge, Zinkverkleidung, Sicherheitsschleuse, Isolierung Heizungssteigrohre, Wasseranschlüsse Küche, Einschubtreppe Dachboden, Bodeneinläufe, Estrich Garagen, Kellerzuordnung, Sicherheitsbeschläge Hausnummer 72, Belüftung Heizungskeller, Trichtersiphon, Kabelanschluss, Vor/Rücklauf Wohnung …, Garagenvermietung, Umsetzen der Zäune, Reservefliesen, Risse Wohnung …, Mietausfall Wohnung …, Balkone und Terrassen war dies dagegen nicht der Fall.

Trotz fehlender Bezeichnung sind aber Gegenforderungen über insgesamt 91077,91 € lediglich hilfsweise zur Aufrechnung gestellt worden.

Die Bezeichnung als ausdrückliche oder nur hilfsweise Aufrechnung ist nicht das ausschlaggebende Kriterium. Die Erklärungen sind wie andere Prozesserklärungen auch auszulegen. Wenn der Beklagte in erster Linie die Klageforderung bestritten hat und weiter mit Gegenforderungen aufrechnet, dann handelt es sich um bloße hilfsweise Aufrechnungen (vgl.: Hartmann GKG 35.A § 45 Rz. 49f; Markl/Meyer GKG 5.A § 19 Rz. 27ff).

Die Klageforderung in Höhe von 246574,95 € war nur in Höhe von 102908,02 € unstreitig (vgl.: Seite 27 des Teilurteils vom 26.9.2005).

Im übrigen erhob der Beklagte Einwendungen gegen die Klageforderung, insbesondere hinsichtlich der Vergütung von Mehrflächen.

Insgesamt zur Aufrechnung gestellt hat der Beklagte aber Gegenansprüche in Höhe von 193985,93 €.

Wenn aber diese Gegenforderungen den unstreitigen Teil der Klageforderung übersteigen, so bedeutet dies, dass in Höhe der Differenz die Aufrechnung lediglich hilfsweise erfolgt für den Fall, dass der Beklagte mit seinen Einwendungen gegen die Klage nicht durchdringt.

2. Gemäß § 19 I, 1 GKG (jetzt: § 45 I, 1 GKG) waren die Widerklageanträge bezüglich Haus 74 mit 19403 € und bezüglich Haus 72 mit 19913 € hinzu zurechnen.

Beide Widerklageanträge waren unter eine innerprozessuale Bedingung gestellt worden, indem der Beklagte sie nur stellte, soweit sie nicht durch die erklärten Aufrechnungen erloschen (“verbraucht”) sind. Soweit die Klageforderung bestand und erst durch die erklärten Aufrechnungen erloschen ist, entfiel die Rechtshängigkeit der insoweit hilfsweise erhobenen Widerklage (vgl.: Seite 64f. des Teilurteils vom 26.9.2005).

Insofern waren sie nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da die Bedingung nicht eingetreten ist. Im übrigen sind sie auch über die Streitwerterhöhung gemäß § 19 III GKG in den Gesamtstreitwert eingeflossen.

Dies gilt nicht für Gewährleistungsansprüche wegen der Risse im Estrich der Sammelgaragen. Insofern bestand zwar kein Schadensersatzanspruch des Beklagten, weil er die ihm angebotene Nachbesserung zu Unrecht verweigert hatte. Dies führte jedoch nicht zum Verlust seines Anspruchs gemäß § 633 BGB, der Gegenstand der Widerklage war. Nach der Bezifferung des Beklagten waren hierfür pro Sammelgarage 12623,8 € in Ansatz zu bringen. Entsprechend waren für die undichten Ventile 630,5 € und für die Schallisolierung weitere 1000 € zu berücksichtigen.

Bezüglich der weiteren behaupteten Mängel, welche Gegenstand der Widerklageanträge waren, sind gemäß § 3 ZPO 10000 € pro Haus zugrunde zu legen.

Während des streitigen Verfahrens hat der Beklagte diese Mängel nicht beziffert oder diesbezüglich eine Größenordnung angegeben. Auch aus den Gutachten von Prof. Vieler ergibt sich insoweit kein weiterer Aufschluss. Im Schriftsatz vom 11.11.2005 trägt der Beklagte zwar vor, die Mängel seien mit 10000 DM zu bewerten. Dem kann aber angesichts der Kosten, welche zur Beseitigung solcher Mängel entstehen, nicht gefolgt werden.

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens alleine zur Klärung der Streitwerthöhe ist wegen der damit verbundenen Kosten untunlich, zumal ein Sachverständiger nur die Kosten zur Beseitigung der tatsächlich noch vorhandenen Mängel ermitteln könnte. Für die Streitwertfestsetzung maßgeblich ist aber der Wert der vom Beklagten behaupteten Mängel.

Für das Haus Nr. 72 waren zusätzlich 636,79 € für die Freistellung von Ansprüchen des Mieters … zu berücksichtigen.

Da es sich um Feststellungsanträge handelte, war ein Abschlag von je 20 % vorzunehmen.

 

Entscheidungsgründe

II. Über die Kosten des Rechtsstreits war gemäß § 91a ZPO zu entscheiden.

Die Parteien haben sich in der Hauptsache im gerichtlichen Vergleich vom 30.11.2005 geeinigt oh...

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