Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6 853,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1 249,95 € seit dem 12.06.2007 sowie aus 5 603,92 € seit dem 22.01.2008 zu zahlen.

  • 2.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 16.01.2007 auf der Ostseeallee in Kühlungsborn zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

  • 3.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 4.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

  • 5.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  • Streitwert: 6 966,57 €

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Gehwegunfalles, für den sie eine Verletzung der (Straßen-) Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte verantwortlich macht.

Die Klägerin machte zusammen mit ihrem Ehemann vom 14.01. bis 21.01.2007 Urlaub in Kühlungsborn. Der Urlaubspreis betrug 538,00 €. Am 16.01.2007 zog sie sich eine schwere Kopfverletzung zu; der behauptete Unfall, dessen Hergang, Ursache und Folgen sind streitig.

Die Ostseeallee im Gebiet der beklagten Stadt verfügt ... fasterten Gehweg, wobei in der Mitte des Gehweges Steinplatten verlegt sind und rechts und links dieser Platten ein Natursteinpflaster verlegt wurde. Auf dem äußeren Drittel des Gehweges befanden sich im Sommer Parkbänke, die im Januar 2007 abmontiert waren. Die Parkbänke waren mit einbetonierten Metallbolzen befestigt, die nach Entfernen der Parkbänke aus dem Gehwegpflaster herausragten. Die Beklagte hatte jeweils auf zwei zusammengehörende Metallbolzen weiße Holzleisten aufgesteckt, um auf die Gefahrenstelle aufmerksam zu machen. Die Metallbolzen ragten jedoch aus den angebrachten Holzleisten heraus. Wegen der Örtlichkeit wird auf die von der Beklagten als Anlage 1 (Bl. 49-54 d.A.) und die von der Klägerin als Anlage K 11 (Bl. 70 d.A.) eingereichten Fotos verwiesen.

Die Klägerin behauptet, sie habe am 16.01.2007 gegen 17.15 Uhr noch einen Abendspaziergang zusammen mit ihrem Ehemann unternommen. Dabei sei es bereits dämmrig gewesen und es habe leicht geregnet. Die 2 m entfernte Straßenlaterne habe nur wenig Licht gespendet. Auf dem benutzten Gehweg der Ostseeallee habe reger Fußgänger- und Fahrradverkehr geherrscht. Sie sei am rechten Rand der verlegten Gehwegplatten in Richtung des Metallmülleimers gegangen und dabei mit dem Fuß an der linken hinteren Metallschraube hängengeblieben und hierdurch gestürzt. Zwar habe sie die weiße Holzleiste gesehen, nicht jedoch die darüber hinaus stehenden Metallbolzen. Durch den Sturz sei sie mit dem Kopf gegen den Metallpapierkorb geschlagen und habe sich eine schwerwiegende Skalpierungsverletzung der Kopfschwarte zugezogen (Foto Anlage K 10). Sie sei noch am 16.01.2007 im Krankenhaus Bad Doberan operiert worden, dabei sei die Wunde genäht worden. Der stationäre Krankenhausaufenthalt habe vom 16.01. bis 19.01.2007 angedauert. Neben der Skalpierungsverletzung habe sie einen Unfallschock erlitten. Zwar sei die Wunde reizlos verheilt und das bei der Operation entfernte Haar wieder nachgewachsen, jedoch leide sie seit dem Unfall unter anfallsweise auftretendem Schwindel, lang anhaltenden Kopfschmerzen und lokalen Parästhesien der Kopfhaut (= Fehlempfindung, Kribbeln). Darüber hinaus habe sie seit dem Unfall Angst, ohne Begleitung aus dem Haus zu gehen und leide unter einer Gangunsicherheit beim Treppensteigen. Durch den Unfall habe sie sich insgesamt grundlegend in ihrem Wesen verändert. Während sie früher lebensbejahend, unternehmungslustig und energiegeladen gewesen sei, habe sie heute Angstzustände, traue sich allein nichts mehr zu, meide soziale Kontakte und werde ständig von der Angst begleitet und beherrscht, erneut zu fallen. Darüber hinaus habe auch ihr Erinnerungsvermögen stark nachgelassen. Am 26.03.2007 sei es durch einen unfallbedingten Schwindelanfall zu einem Sturz im Bad ihrer Wohnung gekommen. Durch den Sturz mit der Brust auf die Badewanne habe sie sich Prellungen zugezogen, ferner sei ein Knoten in der Brust aufgetreten. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit und der Fähigkeit zur Haushaltsführung sei vom 16.01. bis 01.03.2007 zu 100 % vom 02.03. bis 26.03.2007 zu 50 % und vom 27.03. bis 15.04.2007 zu 100 % eingetreten.

Die Klägerin begehrt ein Schmerzensgeld von nicht wesentlich unter 6 000,- € und verlangt die Erstattung folgender Sachschäden:

  • -

    beschädigte Brille

    (Neupreis 562,44 € - Anlage K 4 - bei 6jähriger Nutzungsdauer)

    187,...

  • -

    Fahrtkosten für die Rückfahrt vom Krankenhaus ins Hotel am 19.01.2007

    (Anlage K 5)

    20,10 €

  • -

    Eigenanteil für Krankenhaus und Transport (Anlage K 6)

    50,00 €

  • -

    Fahrtkosten des Ehemannes (Anlage K 7)

    19,20 €

  • -

    Haushdtsführungsschaden

    1 689,79 €

    Insgesamt:

    1 966,57 €

Bei der Berechnung des Haushaltsfünrungsschadens geht die Klägerin von einem wöchentlichen Hausarbeitsantei...

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